Nachdem der Bundestag am 27.04.2017 die Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungs-gewinnen in § 3a EStG beschlossen hat, äußert sich nun erwartungsgemäß das BMF mit Schreiben vom gleichen Tag (IV C 6 - S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100) zu den bisher ungeklärten verfahrensrechtlichen Fragen zur Anwendung des bisherigen Sanierungserlasses sowie der geplanten Neuregelung des § 3a EStG.
Wie in der Gesetzesbegründung bereits ausgeführt, bestätigt das BMF in dem Schreiben, dass in Fällen, in denen der Schuldenerlass oder verbindliche Auskünfte/Zusagen bis (ein-schließlich) zum 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28.11.2016) erteilt wurden, aus Vertrauensschutzgründen weiterhin der Sanierungserlass anzuwenden ist, wenn der Forderungsverzicht endgültig vollzogen wurde. In Fällen, in denen die verbindliche Auskunft/Zusage nach dem 08.02.2017 erteilt wurde, wird diese laut Finanzverwaltung nicht zurückgenommen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
In allen übrigen Fällen, in denen kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligter Gläubiger bis zum 08.02.2017 und in denen keine verbindliche Auskunft/Zusage erteilt wurde, werden Billigkeitsmaßnahmen und Stundungen nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gestellt. Erlassentscheidungen werden zurückgestellt.