Auf der Grundlage einer Entscheidung des EuGH vom Juli 2015 hat der BFH mit Urteil vom 06.04.2016, V R 6/14)erneut zu der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding entschieden.
In Übereinstimmung mit dem EuGH grenzt der BFH danach ab, ob es sich um eine lediglich beteiligungshaltende Holding handelt oder um eine sogenannte Führungsholding, die administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften erbringt. Eine reine Holding kann Vorsteuern aus Eingangsleistungen nicht abziehen, da das reine Halten von Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG darstellt. Eine Führungsholding jedoch wird durch die an die Tochtergesellschaften er-brachten Dienstleistungen insoweit zu einer umsatzsteuerlichen Unternehmerin. Vorsteuer aus für diese Ausgangsleistungen bezogenen Eingangsleistungen kann sie somit abziehen.
Diese Abgrenzung gilt auch für Vorsteuern aus Kosten, die der Führungsholding im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen – also künftigen Tochterunternehmen – entstehen.
In dem zitierten Urteil hat der BFH aber den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen versagt, die mit der Einwerbung einer Kapitalerhöhung für eine bestehende Tochtergesellschaft im Zusammenhang standen. Eine detaillierte Begründung hierfür liefert der BFH nicht. Sein Ansatz ist aber wohl, dass die Führungsholding ihre Dienstleistung an die bestehende Tochtergesellschaft auch erbringen kann, ohne dass deren Kapital erhöht wurde. Die Eingangsleistung ist somit nicht für die unternehmerische Ausgangsleistung notwendig und steht daher nicht mit ihr im Zusammenhang.
Ebenfalls stellt der BFH klar, dass Vorsteuern, die sowohl auf die wirtschaftliche als auch auf die nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfallen, gemäß der Aufteilungssystematik des § 15 Abs. 4 UStG analog in abziehbar und nicht abziehbar aufzuteilen sind.