Die Finanzverwaltung hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass um die Vorgaben für die elektronische Übermittlung der Vorsteuervergütungsanträge ergänzt, die im Drittland ansässige Unternehmer zu beachten haben.
Außerhalb der EU ansässige Unternehmer müssen ihre nach dem 30.06.2016 erfolgenden Anträge auf Vorsteuervergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Nun fügt die Finanzverwaltung ihre Vorgaben an den elektronischen Vergütungsantrag in den Umsatzsteueranwendungserlass ein.
Danach sind in dem Antrag die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, einzeln aufzuführen (Einzelaufstellung). Angaben zur konkreten unternehmerischen Tätigkeit, für welche die erworbenen Gegenstände oder sonstige Leistungen verwendet wurden, sind nicht erforderlich. Es genügt für die Beschreibung der unternehmerischen Tätigkeit, wenn der im Drittland ansässige Unternehmer pauschale Erklärungen macht, die die Art der unternehmerischen Tätigkeit erkennen lassen.
Das BMF weist darauf hin, dass die Vorsteuerbeträge auch bei elektronischer Übermittlung des Vorsteuervergütungsantrags durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen sind. Sie können allenfalls bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden.