Im Dezember hat der Gesetzgeber das JStG 2020 verabschiedet und am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend führen wir einzelne ausgewählte Änderungen auf:
- Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale kann für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden, § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG (5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR pro Jahr).
- Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschafts-güter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotenzial vorzuziehen. Laut Gesetzesbegründung erfolgt die neue Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge insbesondere unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise.
- Die wesentlichste Änderung im Umsatzsteuerrecht besteht in der Umsetzung der zweiten Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets. Die zweite Stufe des Digitalpakets soll vor allem den Mehrwertsteuerbetrug im Versandhandel, v.a. aus nicht-EU-Ländern (Drittland), bekämpfen. Wichtigste Maßnahme hierbei ist die Einbeziehung elektronischer Plattformen in die mehrwertsteuerliche Leistungskette.
- Umfangreichere Änderungen gab es im Hinblick auf das Gemeinnützigkeitsrecht. Ein Grundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts ist, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgen muss. Nach dem neuen § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren (steuerbegünstigten) Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. § 57 Abs. 4 AO weitet den Unmittelbarkeitsgrundsatz auf Holdinggesellschaften aus. In § 58 AO wurden die Regelungen der zulässigen Mittelweitergabe vereinfacht und vereinheitlicht und damit die Rechtssicherheit erhöht. Die in der AO geregelten gemeinnützigen Zwecke sowie Zweckbetriebe wurden erweitert, z. B. um die Förderung des Umwelt- , einschließlich des Klimaschutzes oder Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen. Mit § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO wird für kleine Körperschaften (Einnahmen von höchstens TEUR 45 p.a.) zur Vermeidung von zu viel Bürokratie das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO abgeschafft.
Es ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz weitere Änderungen in den verschiedenen Steuerarten. Das JStG 2020 ist grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Es sieht darüber hinaus eine ausgeprägte Staffelung des Inkrafttretens der einzelnen Artikel vor. Für die konkrete Anwendung der neuen Regelungen sind die gesonderten Anwendungsregelungen zu beachten.
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