Gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen sollen das Gesellschaftsvermögen gegen den ungeplanten Abfluss von Liquidität schützen, vor allem wenn der betroffene Gesellschafter den (wichtigen) Grund für sein Ausscheiden selbst gesetzt hat. Die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter wollen auf der einen Seite so spät wie möglich so wenig wie möglich zahlen. Auf der anderen Seite ist dem ausscheidenden Gesellschafter, welcher keinen Einfluss mehr auf die Geschicke des Unternehmens hat, an einer möglichst schnellen und betragsmäßig hohen Abfindung gelegen.
In der Praxis ist festzustellen, dass in vielen Unternehmenssatzungen das Thema des Ausscheidens eines Gesellschafters und dessen Abfindung mangelhaft und zum Teil gar nicht geregelt ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2014 (ZR 216/13) nochmals betont, dass das Recht eines Gesellschafters bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abfindung zu erhalten, zu seinen Grundmitgliedsrechten gehört. Jeder gesellschaftsvertragliche Abfindungsausschluss, ist grundsätzlich sittenwidrig und nur in Ausnahmefällen zulässig.
Als Ausnahmefälle, in denen eine Abfindung vollständig ausgeschlossen sein kann, kommen nur die Verfolgung eines ideellen Zwecks durch die Gesellschaft, Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder auf Zeit abgeschlossene Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen in Betracht. In diesen Ausnahmefällen besteht ein sachlicher Grund für den Ausschluss der Abfindung darin, dass die ausscheidenden Gesellschafter kein Kapital eingesetzt haben oder bei der Verfolgung eines ideellen Ziels von vorneherein auf eine Vermehrung des eigenen Vermögens verzichtet haben.
Strittig war bis zur Entscheidung des BGH, ob auch ein Abfindungsausschluss wegen pflicht-widrigen Verhaltens oder wegen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht zu diesen Ausnahmefällen zählt. Dies wurde vom BGH verneint: Eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist als Abfindungsausschluss sittenwidrig und auch nicht ersatzweise als Vertragsstrafe zulässig.
Jedem Unternehmen ist zu empfehlen, die (1) Art und (2) Höhe der Abfindung, ein (3) Berechnungsverfahren sowie die (4) Zahlungsmodalitäten gesellschaftsvertraglich eindeutig zu regeln.
In der Praxis wird jede Abfindungsbeschränkung auf einen Betrag, der zwischen dem Buch-wert der Beteiligung und ihrem Verkehrswert liegt, ist im Einzelfall daran zu messen sein, ob - anfänglich oder nachträglich - ein grobes Missverhältnis zwischen dem vertraglich vorgesehenen Abfindungsbetrag und dem tatsächlichen Anteilswert besteht. Ein solches Missverhältnis kann sich z. B. auch durch unzumutbar belastende Auszahlungsmodalitäten ergeben.
Besondere Aufmerksamkeit ist auch auf die satzungsmäßige Regelung des Anteilsübergangs im Zusammenhang mit dem Tod eines Gesellschafters zu legen. Es sollte unter Beachtung von erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Aspekten genau formuliert und geregelt werden, ob es sich um eine Zwangsabtretung oder Zwangseinziehung der Geschäftsanteile handelt und ggf. kombinierte Einziehungs- und Abtretungsklauseln formuliert werden.