In einem vom BFH mit Urteil vom 21.12.2017 (IV R 56/16, NV) entschiedenen Fall ging es (abermals) um die Frage der Zurechnung von Leasinggegenständen, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist und gleichzeitig nur dem Leasinggeber ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zusteht, die Leasinggegenstände „auf (sein) Verlangen“ zu einem vereinbarten (Rück-)Kaufpreis an den Leasingnehmer (zurück) zu veräußern.
Der BFH bestätigt seine bisherige, wonach das wirtschaftliche Eigentum des Leasingnehmers nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO nicht in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist.
Dagegen wäre wirtschaftliches Eigentum des Leasinggebers an den Leasingobjekten gegeben, wenn der Herausgabeanspruch des Leasinggebers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat. Hieran fehlt es, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist, denn in einem derartigen Fall ist der Herausgabeanspruch des Leasinggebers gerade nicht wirtschaftlich bedeutungslos. Auch kann der Leasingnehmer den Leasinggeber für die verbleibende Nutzungsdauer nicht von der Einwirkung auf das Leasingobjekt - bspw. aufgrund einer Kauf- oder Verlängerungsoption - ausschließen. Ein wie im Streitfall (lediglich) dem Leasinggeber eingeräumtes Andienungsrecht reicht hierfür indes nicht aus, da es in diesen Fällen an einer rechtlich abgesicherten Position des Leasingnehmers fehlt, die es ihm ermöglicht, den Leasinggeber für die verbleibende Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Leasingobjekt auszuschließen. Die Frage, ob für den Leasinggeber die Ausübung des Andienungsrechts ggf. wirtschaftlich vorteilhafter als das Behalten oder die anderweitige Verwertung des Leasingobjekts wäre, ist für die steuerrechtliche Zurechnung nicht maßgeblich.
Anderes gilt – so der BFH – beim Spezialleasing, da insoweit eine wirtschaftliche Einwirkungsmöglichkeit des Leasinggebers ohne Rücksicht auf das Verhältnis zwischen Grundmietzeit und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer abzulehnen ist. Der Herausgabeanspruch des Leasinggebers sei beim Spezialleasing stets (wirtschaftlich) wertlos.
Fraglich ist, ob die Zurechnungsentscheidung des BFH auch für die Handelsbilanz vertretbar ist. Denn der BFH legt mit § 39 AO eine rein steuerrechtliche Vorschrift aus. Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter nach § 39 Abs. 1 AO dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt jedoch ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.
Vor dem Inkrafttreten des BilMoG gab es im Handelsbilanzrecht keine ausdrückliche Zuordnung von Vermögensgegenständen zu dessen wirtschaftlichem Eigentümer. Sie wurde sowohl vom BFH als auch vom BGH mittels des § 39 AO bestimmt. Seit dem Inkrafttreten des BilMoG bestimmt nunmehr § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB für die Handelsbilanz, dass Vermögensgegenstände in die Bilanz des Eigentümers aufzunehmen sind. Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen. Unter welchen Voraussetzungen einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist, lässt das Gesetz offen. Es stellt sich also die Frage, in welchem Verhältnis § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB zu § 39 AO steht. Der BFH konnte dieses Spannungsverhältnis offen lassen, da im Streitfall § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB i.d.F. des BilMoG noch nicht anwendbar war.
Laut der Gesetzesmaterialien zum BilMoG sollen sich die Bestimmungen inhaltlich entsprechen, auch wenn der Gesetzgeber bewusst nicht die Kriterien des § 39 AO in das HGB übernommen hat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Zurechnungsentscheidung des BFH auch für die Handelsbilanz vertretbar ist.
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