Grundsatzurteil zum Vorsteuer-Abzug bei Holdings

Mit Urteil 19.01.2016 (XI R 38/12) gewährt der BFH einer geschäftsleitenden Holding (sog. Führungsholding), die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt, grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug für die Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Tochtergesellschaft stehen (Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.07.2015, C-108/14, C-109/14).

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Grundsatzurteile des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Im Dezember 2015 hat der BFH in mehreren Urteilen wichtige Zweifelsfragen zur umsatz-steuerlichen Organschaft geklärt.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH mit dem Urteil vom 02.12.2015 (V R 25/13) nun die Einbindung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in eine umsatz-steuerliche Organschaft zu. Nach den Ausführungen des BFH ist für die Anwendung der um-satzsteuerlichen Organschaft keine Gesetzesänderung erforderlich. Vielmehr steht der aktuelle Gesetzeswortlaut des § 2 UStG der Einbindung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft nicht entgegen. Allerdings werden vermutlich nur wenige bestehende Fallkonstellationen die Anforderungen des BFH erfüllen. Zu denken ist insbesondere an eine GmbH & Co. KG, bei der die gleiche Person sowohl Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist ist, oder eine sonstige Tochterpersonengesellschaft in einem Konzern, deren Gesellschafter von der gleichen Person finanziell beherrscht werden.

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BMF: Aufhebung des Schreibens zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Mit Schreiben vom 15.03.2016 hat die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben vom 29.06.2015 zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen offiziell aufgehoben (vgl. unseren Beitrag „Finanzverwaltung ändert Auffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen“ mit Verweis auf Schreiben vom Juni 2015).

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BMF: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Die Finanzverwaltung äußert sich zu einigen in der Praxis auftretenden Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den seit Anfang 2015 geltenden neuen Regelungen zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen (vgl. unseren Beitrag „Neuregelung der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen“) in einem Anwendungsschreiben vom 14.10.2015.

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Quo vadis Zinsschranke?

Nach den Regeln der Zinsschranke der §§ 4h EStG und 8a KStG sind Zinsaufwendungen, so-weit diese die Zinserträge übersteigen, nur bis zu 30% des korrigierten steuerlichen Gewinns abzugsfähig. Darüber hinaus geleisteter Zinsaufwand ist im Rahmen der sogenannten Zinsschranke nicht abzugsfähig, wenn nicht besondere Ausnahmen anwendbar sind. Der nicht abziehbare Zinsaufwand kann in folgende Jahre vorgetragen, in diesen aber nur nach den gleichen Regeln abgezogen werden.

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Verschärfungen der Anforderungen an Rechnungen

Die formale Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen als Bedingung des Anspruches auf Vorsteuerabzug ist ein Dauerbrenner der Finanzrechtsprechung. Nunmehr hat der BFH eine Entscheidung veröffentlicht (Urteil vom 22.07.2015, V R 23/14), die ganz massive Auswirkungen haben kann: Er versteht das Merkmal der „vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers“ als eine Anschrift, unter der dieser auch seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

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