Insolvenzverwalter klagen immer häufiger frühere Zahlungen im Rahmen der „Vorsatzanfechtung“ ein

Die Insolvenz eines Geschäftspartners führt nicht nur zum Ausfall ausstehender Forderungen. Noch schlimmer kann es kommen, wenn ein Schreiben vom Insolvenzverwalter mit Worten wie „Anfechtung“ oder „Klage“ eingeht. In einem solchen Fall droht einem Unternehmen so-gar die Rückzahlung von Geldbeträgen, die vor dem Insolvenzantrag Geschäftspartners gezahlt wurden. Das entsprechende Risiko ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen, und auch in Zukunft dürften Insolvenzverwalter immer häufiger vom rechtlichen Instrument der Insolvenzanfechtung Gebrauch machen. Darauf lässt auch eine Reihe von Entscheidungen des BGH schließen, die sich mit Insolvenzanfechtungen befassen.

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BGH zu Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei der Fortführung einer Gesellschaft in der Krise

Die Anwendung des § 64 GmbHG nach den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung ist schwierig und stellt die Instanzgerichte vor mannigfaltige Probleme. Dies zeigt auch eine Entscheidung des BGH (II ZR 394/13).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es darum, dass der klagende Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH den beklagten früheren Geschäftsführer der Schuldnerin auf Erstattung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf dem debitorischen Konto der jetzigen Insolvenzschuldnerin eingegangener Zahlungen und von Abflüssen von diesem Konto in Anspruch nimmt. Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgegeben hatten, führt die vom BGH zugelassene Revision des Beklagten zur Zurückverweisung.

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Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Hat ein Gläubiger von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit seines Kunden oder sonstigen Vertragspartners Kenntnis, muss er gemäß § 133 InsO unter Umständen vereinnahmte Zahlungen oder sonstige Leistungen (etwa Sicherheiten) noch bis zu zehn Jahre rückwirkend an den Insolvenzverwalter des Schuldners zurückzahlen bzw. freigeben und erhält dafür im Gegenzug nur noch die Insolvenzquote.
Für den Gläubiger ist es daher wichtig, im Zweifel keine Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu besitzen. Eine solche wird aber bereits vermutet, wenn der Gläubiger entsprechende - auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners aufgrund finanzieller Schwierigkeiten hindeutende - Anzeichen hätte erkennen müssen.

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EuGH sieht in Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG unionsrechtswidrige Beihilfe

Mit zwei Urteilen vom 04.02.2016 (T-287/11 und T-620/11) hat das Europäische Gericht die beiden Musterklagen gegen die Entscheidung der Kommission zur Sanierungsklausel als unbegründet abgewiesen.

In dem angefochtenen Beschluss vom 26.01.2011 hatte die Kommission entschieden, dass die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG („Sanierungsklausel“) eine unzulässige staatliche Beihilfe darstelle.

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Neuregelung der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.02.2016 abschließend das vorher vom Deutschen Bundestag beschlossene und nicht zustimmungspflichtige Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften beraten und die Neuregelung der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen bestätigt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 16.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 396 ff.).

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Abschlussprüfungsreform in der Europäischen Union

Bis zum 17.06.2016 sollen die EU-Mitgliedstaaten die EU-Abschlussprüfungsreform umsetzen. In Deutschland erfolgt dies über zwei Gesetzgebungsverfahren. Die prüfungsbezogenen Regelungen werden mit dem Abschlussprüferreformgesetz (AReG) aufgegriffen, für das seit dem 16.12.2015 ein Regierungsentwurf vorlag. In seiner Sitzung am 17.03.2016 hat der deutsche Bundestag das AReG in zweiter und dritter Lesung verabschiedet und den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksachen 18/7219, 18/7454, 18/7902) angenommen. Nahezu abgeschlossen ist die Umsetzung der berufs- und aufsichtsrechtlichen Regelungen (insbesondere Wirtschaftsprüferordnung) über das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.12.2015 zugestimmt.

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