Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu EUR 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen (Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V; § 3 Nr. 34 EStG).

Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios.

 

weiterlesen

Die Schweiz müht sich zurzeit mit der Frage ab, was vom vorgeschlagenen Rahmenabkommen mit der EU zu halten ist. Für die versprochene Fortführung und Weiterentwicklung des bilateralen Weges müsste die Schweiz einige Kröten schlucken. Dazu zählt die bedeutende Rolle der «fremden Richter».

Geht es um die Auslegung von EU-Recht, ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die entscheidende Instanz. Dies verlangt das EU-Verfassungsrecht, und diesen Grundsatz verankert auch der vorgeschlagene Rahmenvertrag bei seinen Regeln zur Streitschlichtung.

Doch nicht alles mit Schweizer Bezug, was vom EuGH kommt, ist aus helvetischer Sicht des Teufels. Dies illustriert ein neues Urteil, datiert vom 26. Februar. Dabei geht es um die Praxis von Deutschland, in die Schweiz ziehende Besitzer von Firmenanteilen einer sofortigen Wegzugsbesteuerung zu unterstellen.

weiterlesen

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wird das zu versteuernde Einkommen, welches der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird, durch zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen zu einem modifiziert. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen werden in den §§ 8 und 9 GewStG gesetzlich geregelt.

In der Praxis stellen die Hinzurechnung eines Teils der Entgelten für Schulden sowie eines Teils der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und auch unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, einen wichtigen Teil der vorzunehmenden Überleitung dar.

Es stellt sich dabei immer wieder heraus, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht immer eindeutig sind und gewissen Interpretationsspielraum zulassen. Dies soll anhand von zwei aktuellen Urteilen verdeutlicht werden.

weiterlesen

Zinsen und Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital stellen handelsrechtlich Aufwand dar, im Rahmen steuerlicher Gewinnermittlung werden die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen grundsätzlich ebenfalls gewinnmindernd erfasst.
Die Gewerbesteuer soll jedoch aufgrund ihrer besonderen Zwecksetzung nicht zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung differenzieren. Diesem Ziel wird durch eine Spezialregelung Rechnung getragen. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG sind Entgelte für Schulden, wenn diese zuvor als Aufwand erfasst wurden, der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer anteilig hinzuzurechnen. Die durch den Gesetzgeber gewählte Formulierung „Entgelte für Schulden“ (in Form einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital) erweist sich in vielen Praxisfällen jedoch als nicht präzise genug, sodass die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zahlreiche Fragen aufwirft. Dies soll nachfolgend anhand von zwei Beispielen veranschaulicht werden.

weiterlesen

Die sogenannte Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG versagt eine steuerneutrale Spaltung, wenn mit ihr die Voraussetzungen einer Veräußerung geschaffen werden. Welche Fallkonstellationen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, wird aktuell von den Finanzgerichten kontrovers diskutiert.

Konzerne können ihre Beteiligungsverhältnisse durch Auf- oder Abspaltungen steuerneutral neu strukturieren und steuerfreie Anteilsverschiebungen vornehmen. Das gilt beispielsweise für eine 100-% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die im Falle ihrer Veräußerung in Höhe von 5 % steuerpflichtig, oder bei einem Teilbetrieb bzw. Mitunternehmeranteil, deren Veräußerung vollumfänglich steuerpflichtig wäre. Um einen etwaigen Missbrauch zu verhindern, hat der Gesetzgeber entsprechende Tatbestände gesetzlich definiert. So greift in Fällen einer Auf- oder Abspaltung der unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende Buchwertansatz nicht, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Nach der sogenannten Nachspaltungsveräußerungssperre greift der Buchwertansatz ebenso nicht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG), wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.

Derzeit umstritten ist die Frage, ob die Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG) einen eigenständigen, über die Fälle des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG hinausgehenden Anwendungsbereich hat.

weiterlesen

In einem vom BFH mit Urteil vom 21.12.2017 (IV R 56/16, NV) entschiedenen Fall ging es (abermals) um die Frage der Zurechnung von Leasinggegenständen, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die Grundmietzeit ist und gleichzeitig nur dem Leasinggeber ein wirtschaftlich vorteilhaftes Andienungsrecht zusteht, die Leasinggegenstände „auf (sein) Verlangen“ zu einem vereinbarten (Rück-)Kaufpreis an den Leasingnehmer (zurück) zu veräußern.

Der BFH bestätigt seine bisherige, wonach das wirtschaftliche Eigentum des Leasingnehmers nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO nicht in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist.

weiterlesen