Die sogenannte Nachspaltungsveräußerungssperre des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG versagt eine steuerneutrale Spaltung, wenn mit ihr die Voraussetzungen einer Veräußerung geschaffen werden. Welche Fallkonstellationen unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, wird aktuell von den Finanzgerichten kontrovers diskutiert.
Konzerne können ihre Beteiligungsverhältnisse durch Auf- oder Abspaltungen steuerneutral neu strukturieren und steuerfreie Anteilsverschiebungen vornehmen. Das gilt beispielsweise für eine 100-% Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die im Falle ihrer Veräußerung in Höhe von 5 % steuerpflichtig, oder bei einem Teilbetrieb bzw. Mitunternehmeranteil, deren Veräußerung vollumfänglich steuerpflichtig wäre. Um einen etwaigen Missbrauch zu verhindern, hat der Gesetzgeber entsprechende Tatbestände gesetzlich definiert. So greift in Fällen einer Auf- oder Abspaltung der unter bestimmten Voraussetzungen zu gewährende Buchwertansatz nicht, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wird. Nach der sogenannten Nachspaltungsveräußerungssperre greift der Buchwertansatz ebenso nicht, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Davon ist auszugehen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG), wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden.
Derzeit umstritten ist die Frage, ob die Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG) einen eigenständigen, über die Fälle des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG hinausgehenden Anwendungsbereich hat.