Neuigkeiten zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel
Nach der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG sind bestimmte Umwandlungen innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der BFH bestätigt in einem Beschluss vom 22.11.2018 (II B 8/18) erstmalig die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, anzuwenden ist.
Im konkreten Fall brachte der Kläger sein Einzelunternehmen mit Grundbesitz mittels einem als „Umwandlungsbeschluss“ bezeichneten Vorgang in eine neu gegründete GmbH ein. Maßgeblich für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei nach Auffassung des BFH allein das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, das im Streitfall gar nicht zu einem wirksamen Formwechsel führen konnte, denn § 191 Abs. 1 UmwG sieht den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH nicht vor. In 2014 wurde im GrEStG eine Ungenauigkeit beseitigt, denn bis dahin lies der Wortlaut der alten Fassung den für den Steuerpflichtigen günstigen Schluss zu, dass Einbringungen als eigenständige Befreiungstatbestände umfasst sein könnten. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung (Gleichlautende Ländererlasse vom 09.10.2013) sowie Schrifttum sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge jedoch nicht im Rahmen der Konzernklausel begünstigt. Der BFH bestätigt nun in einer summarischen Prüfung die restriktive Auslegung, da die alte Fassung lediglich „sprachlich verunglückt“ sei.