Neuigkeiten zum Transparenzregister

Am 23.12.2020 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche („TraFinG Gw“) veröffentlicht, nachdem künftig alle Rechtseinheiten einschließlich börsennotierter Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister zu melden.

Technisch soll dies durch Abschaffung der sogenannten „Meldefiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG erfolgen, auf deren Grundlage bisher zahlreiche Rechtseinheiten – z. B. bei nur fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person der Geschäftsführer – von der Meldepflicht befreit waren.

Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten, wobei für die dann erforderlichen Meldungen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Fristen vorgesehen sind (z. B. GmbHs bis Ende 2021). Die geplante Neuregelung soll u. a. der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters dienen. Weiterhin sollen durch die Einführung von „strukturierten Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten“ die datenseitigen Voraussetzungen für die Vernetzung der Transparenzregister innerhalb der EU geschaffen werden.

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Wesentliche Neuerungen des Jahressteuergesetz 2020

Welche wesentlichen Neuerungen bringt das Jahressteuergesetz 2020?

Im Dezember hat der Gesetzgeber das JStG 2020 verabschiedet und am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend führen wir einzelne ausgewählte Änderungen auf:

  • Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale kann für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden, § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG (5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR pro Jahr).
  • Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschafts-güter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotenzial vorzuziehen. Laut Gesetzesbegründung erfolgt die neue Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge insbesondere unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise
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