Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Vorsteuerabzug und Rechnungskorrekturen

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung erhalten hat, die allen formellen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügt. Streitig war bisher, ob die spätere Korrektur einer Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Unternehmer die ursprünglich fehlerhafte Rechnung erhalten hat oder nicht. Diese scheinbar nebensächliche Frage ist aber für die Unternehmer von großer Bedeutung. Denn wenn die Rechnungskorrektur, die z. B. im Rahmen von Feststellungen einer Betriebsprüfung erforderlich wird, nicht zurückwirkt, verschiebt sich das Recht auf Vorsteuerabzug von dem Veranlagungszeitraum, in dem die ursprüngliche Rechnung erteilt wurde, in denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem sie korrigiert wird und es fallen ggf. Zinsen i.H.v. 6 % p.a. auf die versagte Vorsteuer an.

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Gesetzliche Regelung zur verbesserten Verlustverrechnung für Kapitalgesellschaften in Aussicht

Die Bundesregierung hat am 14.09.2016 einen Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen und damit förmlich in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Gesetz soll die steuerliche Verlustverrechnungsnorm bei schädlichen Anteilseignerwechseln bei Körperschaften (§ 8c KStG) um einen neuen § 8d KStG-E erweitert werden. Die Neuregelung soll Unternehmen auf Antrag eine Nutzung der grundsätzlich vom Verlustuntergang nach § 8c KStG betroffenen Verluste ermöglichen, wenn sie den Geschäftsbetrieb nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel fortführen (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag).

Nach dem derzeitigen Zeitplan soll das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages ist für den 02.12.2016 vorgesehen, der Bundesrat soll seine erforderliche Zustimmung am 16.12.2016 erteilen. Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten und bereits auf nach dem 31.12.2015 erfolgte schädliche Anteilseignerwechsel i. S. d. § 8c KStG anwendbar sein.

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Keine Abzinsung von Rückstellungen für Zeitwertkonten

Mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitszeiten werden Zeitwertkonten in Unter-nehmen immer beliebter. Das Prinzip ist einfach: Arbeitnehmer verzichten auf die unmittelbare Auszahlung von bestimmten Entgeltbestandteilen und bauen stattdessen ein Wertgut-haben auf, das im Gegenzug eine spätere bezahlte und sozialversicherungspflichtige Freistellung ermöglicht („Sabbatical“). Für die spätere Freistellungsphase passiviert der Arbeitgeber eine entsprechende Rückstellung in Handels- und Steuerbilanz. Die steuerbilanzielle Bewertung bzw. die Frage, ob Rückstellungen für Verpflichtungen speziell aus wertpapiergebundenen Zeitwertkonten abzuzinsen sind, führt in der Betriebsprüfung jedoch immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

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BMF-Anwendungserlass zu § 153 AO, Bedeutung eines wirksamen „Tax CMS“

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) (BMF, Schreiben v. 23.5.2016 - IV A 3 - S 0324/15/10001) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt.

Darin werden

  • die Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO),
  • der Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht,
  • die zur Anzeige und Berichtigung verpflichteten Personen sowie
  • der Zeitpunkt der Anzeige und Berichtigung

erläutert und benannt.

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Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG)

Der Bundestag hat in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvS-tRefG)“ beschlossen. Auf die in einem früheren Entwurf vorgesehene Ausdehnung der Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungshöhe geringer als 10 %) i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG hat der Gesetzgeber verzichtet.

Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen soll es im Bereich der Investmentsteuer bei der Einführung von zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen für Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds bleiben. Für Anleger eines Publikums-Investmentfonds wird zunächst eine fingierte, sogenannte Vorabpauschale anstelle des tatsächlichen Ertrags besteuert. Die Steuer auf diese Vorabpauschale ist später bei der Veräußerung der Fondsanteile zu berücksichtigen. Um einer Übermaßbesteuerung vorzubeugen, werden Teile der steuerbaren Erträge (teil-)freigestellt. Das bisherige „transparente“ System wird dadurch abgeschafft und durch eine pauschale Besteuerung auf Anlegerebene ersetzt. Für Spezial-Investmentfonds bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen (semi-)transparenten Besteuerungsregelungen. Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erheblich umfangreicher und komplexer.

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Grundsatzurteil zum Vorsteuer-Abzug bei Holdings

Mit Urteil 19.01.2016 (XI R 38/12) gewährt der BFH einer geschäftsleitenden Holding (sog. Führungsholding), die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt, grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug für die Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Tochtergesellschaft stehen (Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.07.2015, C-108/14, C-109/14).

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