Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu Vorsteuerabzug und Rechnungskorrekturen
Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung erhalten hat, die allen formellen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG genügt. Streitig war bisher, ob die spätere Korrektur einer Rechnung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Unternehmer die ursprünglich fehlerhafte Rechnung erhalten hat oder nicht. Diese scheinbar nebensächliche Frage ist aber für die Unternehmer von großer Bedeutung. Denn wenn die Rechnungskorrektur, die z. B. im Rahmen von Feststellungen einer Betriebsprüfung erforderlich wird, nicht zurückwirkt, verschiebt sich das Recht auf Vorsteuerabzug von dem Veranlagungszeitraum, in dem die ursprüngliche Rechnung erteilt wurde, in denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem sie korrigiert wird und es fallen ggf. Zinsen i.H.v. 6 % p.a. auf die versagte Vorsteuer an.