Neufassung der Konzernklausel zum Verlustuntergang

Das Steueränderungsgesetz 2015 (vormals „ProtokollerklärungsG“) ist am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2015, S. 1834). Wesentliche Maßnahmen des Gesetzes sind u. a. die Neufassung der Konzernklausel zum Verlustuntergang (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG), die Festschreibung der bisherigen Verwaltungsauffassung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Bautätigkeiten an Betriebsvorrichtungen sowie Reaktionen auf das EuGH-Urteil zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG in das EU/EWR-Ausland und auf die Beschlüsse des BVerfG zur Grunderwerbsteuer-Ersatzbemessungsgrundlage.

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Neuigkeiten zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sicherungseinbehalten

Im Rahmen der sogenannten Sollbesteuerung müssen Unternehmer ihre Leistungen unabhängig von der Vereinnahmung des Entgelts bereits in dem Voranmeldungszeitraum versteuern, in dem die Leistung erbracht wird. Erst im Falle einer Uneinbringlichkeit des Entgelts (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers) kann die Umsatzsteuer berichtigt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG), so dass der Unternehmer die Umsatzsteuer vom Fiskus zu-rückerhält.

Laut einem Anfang 2014 veröffentlichten BFH-Urteil  kann eine Uneinbringlichkeit auch vor-liegen, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Sicherungseinbehalts über einen zwei- bis fünfjährigen Gewährleistungszeitraum – in Höhe des Sicherungseinbehalts – nicht verwirklichen kann.

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Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei nicht-unternehmerischer Nutzung

Beabsichtigt ein Unternehmer einen erworbenen Gegenstand oder eine erworbene Leistung nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen zu verwenden, kann er die Vorsteuer auch nur teilweise abziehen. Voraussetzung selbst für einen teilweisen Vorsteuerabzug ist allerdings zunächst, dass der Unternehmer den erworbenen Gegenstand oder die erworbene Leistung seinem Unternehmen (ganz oder teilweise) zuordnen kann und zugeordnet hat.

Die Zuordnung setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer die Eingangsleistung zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt bzw. nutzen wird.

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Neuigkeiten zur umsatzsteuerlichen Organschaft vom EuGH

Der EuGH hat drei interessante Entscheidungen zum Thema der umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen. Durch das Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14 und C-109/14) entschied der EuGH gleich zu drei umsatzsteuerlichen Themen, die insbesondere für Konzerne und sonstige Unternehmensgruppen große Bedeutung haben. Allerdings wird es noch darauf ankommen, was der BFH in seiner Anschlussentscheidung aus den Vorgaben des EuGH macht.

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Finanzverwaltung ändert Auffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

Bisher forderte der BFH in ständiger Rechtsprechung für die steuerwirksame Gewinnrealisierung bei Werkverträgen grundsätzlich die Abnahme durch den Auftraggeber. Von diesem Erfordernis nahm der BFH jedoch für Planungsleistungen einer Ingenieurgesellschaft Mitte 2014 Abstand und bejahte eine Realisierung bereits in dem Zeitpunkt, in dem durch die auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistung der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (i.d.F. v. 21.09.1995) entstanden ist (BFH-Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11).

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Präzisierung der Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung durch den BGH

In zwei Entscheidungen (Urteil v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 und Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Zum einen geht es um sogenannte Bargeschäfte im Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalten. Zum anderen rückt er davon ab, bei Geschäftspartnern, die der spätere Schuldner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte, stets von der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

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