Unterliegen Swap-Aufwendungen und Stückzinsen der Zinsschranke?
Zinsen und Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital stellen handelsrechtlich Aufwand dar, im Rahmen steuerlicher Gewinnermittlung werden die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen grundsätzlich ebenfalls gewinnmindernd erfasst.
Die Gewerbesteuer soll jedoch aufgrund ihrer besonderen Zwecksetzung nicht zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung differenzieren. Diesem Ziel wird durch eine Spezialregelung Rechnung getragen. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG sind Entgelte für Schulden, wenn diese zuvor als Aufwand erfasst wurden, der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer anteilig hinzuzurechnen. Die durch den Gesetzgeber gewählte Formulierung „Entgelte für Schulden“ (in Form einer Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital) erweist sich in vielen Praxisfällen jedoch als nicht präzise genug, sodass die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zahlreiche Fragen aufwirft. Dies soll nachfolgend anhand von zwei Beispielen veranschaulicht werden.