Rangrücktritt im Insolvenzrecht und in Handels- bzw. Steuerbilanz
Der Rangrücktritt ist ein bewährtes Instrument der Sanierungspraxis. Er ist ein Vertrag, durch den ein Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung – bis zur Überwindung einer möglichen Krise der Gesellschaft – hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger zurückstellt und Erfüllung nur noch aus einem künftigen Gewinn, Liquidationsüberschuss und/oder sonstigem freien Vermögen der Gesellschaft begehrt (Besserungsabrede).
Ziel eines Rangrücktritts ist es, den Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) zu vermeiden oder – falls diese bereits eingetreten ist – zu beseitigen.
Mit Urteil vom 05.03.2015 (IX ZR 133/14) hat der (Insolvenzrechts-)Senat des BGH die Anforderungen an einen Rangrücktritt und seine Rechtsfolgen konkretisiert. Die viel beachtete Entscheidung strahlt auch auf das Bilanz- und Steuerrecht aus.