Der Rangrücktritt ist ein bewährtes Instrument der Sanierungspraxis. Er ist ein Vertrag, durch den ein Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung – bis zur Überwindung einer möglichen Krise der Gesellschaft – hinter die Forderungen aller gegenwärtigen und künftigen Gläubiger zurückstellt und Erfüllung nur noch aus einem künftigen Gewinn, Liquidationsüberschuss und/oder sonstigem freien Vermögen der Gesellschaft begehrt (Besserungsabrede).

Ziel eines Rangrücktritts ist es, den Eintritt einer insolvenzrechtlichen Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) zu vermeiden oder – falls diese bereits eingetreten ist – zu beseitigen.

Mit Urteil vom 05.03.2015 (IX ZR 133/14) hat der (Insolvenzrechts-)Senat des BGH die Anforderungen an einen Rangrücktritt und seine Rechtsfolgen konkretisiert. Die viel beachtete Entscheidung strahlt auch auf das Bilanz- und Steuerrecht aus.

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In einem im Januar 2018 veröffentlichten BGH-Urteil (19.12.2017, II ZR 88/16) verwirft der II. Senat die bisher zugrunde gelegte „Bugwellentheorie“. Die Rechtsprechung des BGH konnte bisher so interpretiert werden, dass eine vorhandene Liquiditätslücke dann nicht zu einer die Insolvenzantragspflicht auslösenden Zahlungsunfähigkeit führt, wenn in den folgenden drei Wochen ausreichende Zahlungen eingehen. Künftige Zahlungsausgänge (sog. Passiva II) sind bei dieser Interpretation nicht maßgeblich (sogenannte „Bugwelle“).

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Steilvorlage für den EuGH zur Sanierungsklausel des § 8c KStG

Der EuGH könnte den Beschluss der Kommission zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für nichtig erklären. Dies empfiehlt der Generalanwalt dem EuGH in seinen Schlussanträgen vom 20.12.2017.

Mit Beschluss vom 26.01.2011 hatte die Europäische Kommission entschieden, die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG sei eine rechtswidrige Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Infolge dessen wurde Deutschland verpflichtet, bereits gewährte Beilhilfen zurückzufordern. Dem kam Deutschland nach, indem es bereits erteilte verbindliche Auskünfte widerrief und die Steuerveranlagung ohne Fortführung der Verluste neu vornahm, was zum Teil zu erheblichen Steuerbelastungen der betroffenen Unternehmen führte.

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Pensionsverzicht kann für Gesellschafter-Geschäftsführer teuer werden

Ein Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf erdiente (werthaltige) Pensionsansprüche löst unter Umständen auch ohne Liquiditätszufluss einen steuerlichen Lohnbezug aus.
Ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer hatte ursprünglich eine Pensionszusage erhalten, die sich an seinen Aktivbezügen orientierte. Zu einem späteren Zeitpunkt während seines Erwerbslebens wurden diese Aktivbezüge herabgesetzt. Um eine Überversorgung zu vermeiden, verringerte der Unternehmer zugleich seine Pensionsansprüche. Von der Kürzung waren dabei auch während der Phase höherer Aktivbezüge voll erdiente und werthaltige Anspruchsbestandteile betroffen.

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Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) seit Ende Juli 2015 an der EEG-Novelle 2017 gearbeitet hat, wurde diese am 8.7.2016 durch den Bundestag beschlossen.

Im Kern sieht die nun verabschiedete EEG-Novelle 2017 neben einer Konzentration auf Technologien, die nach Auffassung der Bundesregierung den größten Beitrag zur Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energieträger leisten können die flächendeckende Einführung eines Ausschreibungssystems vor, so dass zukünftig der Wettbewerb die Höhe der Vergütung bestimmen soll.
Durch das am 8.7.2016 verabschiedete EEG 2017 wurden aber insbesondere auch die bisher in § 64 ff. EEG 2014 geregelten Vorschriften für stromkostenintensive Unternehmen angepasst. Das zunächst ebenfalls verfolgte Ziel zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen ist aber in der aktuellen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten.

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Nachdem durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht entfallen ist, war unklar, ob die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzen-den Finanzierungshilfen weiterhin gelten. Dies hat der BFH nun verneint (IX R 36/15).

Allerdings erkennt der IX. Senat, dass die Unternehmenspraxis erheblichen Rechtsunsicherheiten bzgl. dieser Fragestellung ausgesetzt war, zumal die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter angewendet hat. Daher betrifft die Rechtsprechungsänderung erst Finanzierungshilfen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung begeben werden (laut Pressemitteilung der 27.09.2017).

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