Die „Chef-Masche“, auch „CEO-Fraud“ oder „Fake President Trick“ genannt, wurde schon viel-fältig in der Literatur diskutiert. Bei dieser Betrugsmasche kontaktieren die Täter Mitarbeiter von Unternehmen mittels gefälschter E-Mails, geben sich als Geschäftsführer oder Führungs-kraft aus und veranlassen die Mitarbeiter unter Vorspiegelung eines betrieblichen Anlasses zur Überweisung größerer Geldsummen ins Ausland. In vielen Fällen sehen die Unternehmen die überwiesenen Gelder nie wieder. Die Schäden gehen teilweise in die Millionen.

Wird ein Unternehmen Opfer einer derartigen Betrugsmasche, stellt sich häufig die Frage nach (arbeits-)rechtlichen Konsequenzen für die in die unberechtigten Zahlungsvorgänge in-volvierten Mitarbeiter. Neben der Kündigung des Arbeitsverhältnisses spielen dabei insbesondere Schadensersatzansprüche eine entscheidende Rolle. Diese sind aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, insbesondere der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, indes nicht immer leicht zu realisieren. Soweit ersichtlich – hat erstmals ein Landesarbeitsgericht eine Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der „Chef-Masche“ zum Schadensersatz verurteilt (Sächsisches LAG vom 13.6.2017, Az. 3 Sa 556/16).

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Durch das Weiterreichen von Darlehen und durch die Bestellung von Sicherheiten im Konzernverbund kann es zur Kollision mit dem Kapitalerhaltungsverbot kommen. Die Bestellung von dinglichen Sicherheiten durch eine Gesellschaft für die Darlehensverbindlichkeiten einer anderen Konzerngesellschaft kann gegen die gesetzlichen Regelungen zur Kapitalerhaltung (§ 57 AktG, § 30 GmbHG) verstoßen und die gesetzlichen Vertreter können deshalb zur Haftung herangezogen werden.

Die Voraussetzungen, unter welchen die Bestellung einer dinglichen Sicherheit aus dem Vermögen der Gesellschaft zugunsten eines Aktionärs bzw. Gesellschafters zulässig ist, hat der BGH in zwei Urteilen im ersten Quartal 2017 entschieden (II ZR 94/15 und II ZR 93/16).

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Leitbild des geltenden Insolvenzrechts ist die Regelung der Insolvenz einzelner Rechtsträger. Für jeden insolventen Rechtsträger ist hiernach ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dessen Rahmen ein Insolvenzverwalter das Vermögen zugunsten der Gläubiger dieses Rechtsträgers verwertet. In einem aus mehreren Unternehmen bestehenden Konzern wird im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten folglich für jedes einzelne Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Für die Insolvenzverfahren können, je nach Sitz der Konzernunternehmen, unterschiedliche Gerichte zuständig sein. Diese isolierte Verfahrensabwicklung führt bei Schuldnern, die Teil eines Konzerns sind, bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in vielen Fällen zu einem Spannungsverhältnis zwischen der rechtlichen Selbständigkeit des insolventen Unternehmens einerseits und seiner tatsächlichen Einbindung in die wirtschaftliche Einheit Konzern andererseits. Denn aufgrund der verschiedenen Verfahren und Verfahrensbeteiligten drohen Reibungsverluste z. B. durch nicht aufeinander abgestimmte Verfahrensstrategien oder durch konzerninterne Rechtsstreitigkeiten.

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Aufgrund der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GWG) zum 26.06.2017, gelten ab 01.10.2017 für alle inländischen juristischen Personen des Privatrechtes, insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (OHG, KG, nicht je-doch GbR), im Einzelfall erheblich erweiterte Transparenzpflichten. Zentraler Punkt ist die zwingende Veröffentlichung aller wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft in dem beim Bundesanzeiger neu eingerichteten elektronischen Transparenzregister. Ziel des Registers ist es, die hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen und ins-besondere auch die maßgeblichen Kontroll- und Einflussstrukturen der Gesellschaft aufzudecken. Im Transparenzregister werden daher nicht nur natürliche Personen erfasst, die aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung ggf. schon bisher in öffentlichen Registern nachvollziehbar sind, sondern vor allem auch natürliche Personen, die Gesellschaft unmittelbar oder auch nur mittelbar kontrollieren.

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Die Finanzverwaltung hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass um die Vorgaben für die elektronische Übermittlung der Vorsteuervergütungsanträge ergänzt, die im Drittland ansässige Unternehmer zu beachten haben.

Außerhalb der EU ansässige Unternehmer müssen ihre nach dem 30.06.2016 erfolgenden Anträge auf Vorsteuervergütung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Nun fügt die Finanzverwaltung ihre Vorgaben an den elektronischen Vergütungsantrag in den Umsatzsteueranwendungserlass ein.

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In seiner Sitzung am 02.06.2017 hat der Bundesrat unter anderem dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz zugestimmt, das die Bundesregierung Ende letzten Jahres nach dem Bekanntwerden der Panama Papers als Konsequenz auf den Weg gebracht hat. Am 24.07.2017 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

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