Zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 22.06.2017 einen koordinierten Ländererlass verabschiedet. Aufgrund der abweichenden Haltung Bayerns zu einigen Erlassregelungen konnte jedoch kein „gleichlautender“ Erlass verabschiedet werden.

Der Ländererlass kommentiert auf insgesamt 90 Seiten die §§ 13a-13c, 28 und 28a ErbStG – insoweit sind die ErbStR 2011 überholt und für Erwerbe nach dem 30.06.2016 nicht mehr anwendbar. Für alle anderen Paragraphen des ErbStG sowie für das BewG bleiben vorerst die ErbStR 2011 relevant. Inhaltlich enthält der Erlass u.a. Ausführungen zum Ablauf des Verwaltungsvermögenstests im neuen Recht, zum Aufbau der Verbundvermögensaufstellung und zur Verschonungsbedarfsprüfung.

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Das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2017 seine bereits lange erwartete Entscheidung zum Verlustuntergang beim schädlichen Anteilserwerb (§ 8c KStG) veröffentlicht (2 BvL 6/11). Das BVerfG sieht die Regelung des § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile) als mit dem Grundgesetz unvereinbar an.

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Nachdem der Bundestag am 27.04.2017 die Neuregelung zur Steuerfreiheit von Sanierungs-gewinnen in § 3a EStG beschlossen hat, äußert sich nun erwartungsgemäß das BMF mit Schreiben vom gleichen Tag (IV C 6 - S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100) zu den bisher ungeklärten verfahrensrechtlichen Fragen zur Anwendung des bisherigen Sanierungserlasses sowie der geplanten Neuregelung des § 3a EStG.

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Familienunternehmen mit Nachfolgethemen oder Wachstumsplänen sind ein begehrtes Ziel von Investoren. Eine investorenseitige „Financial Due Diligence“* ist in der Regel Bestandteil eines jeden Transaktionsprozesses.

Wie bei allen Transaktionen ist auch bei Familienunternehmen die Beschaffung bzw. Ermittlung von verlässlichen und transaktionsrelevanten Daten ein kritischer Erfolgsfaktor. Hier ist die Informationsbeschaffung vor allem von folgenden Faktoren beeinflusst: in der Regel fehlende Prüfungspflicht, geringere Ausprägung von Controlling- und Managementinformationssystemen als bei größeren Unternehmen, IT-Landschaft mit vergleichsweisegeringem Grad der Integration, von fiskalischen Interessen geprägte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

 

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Am 27.04.2017 hat der Bundestag das „Lizenzschrankengesetz“ durchgewunken, in dem auch die gesetzliche Neuregelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen enthalten ist. Mit der erforderlichen Zustimmung des Bundesrats wird am 02.06.2017 gerechnet.

Die Neuregelung ist in einem neuen § 3a EStG enthalten. Dieser stellt in Abs. 1 Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) grundsätzlich steuerfrei. Um die Steuerbefreiung auf das erforderliche Maß zu begrenzen, wird sie nur gewährt, wenn der Unternehmer/Mitunternehmer im Sanierungsjahr und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte, vorrangig Teilwertabschreibungen, steuermindernd ausübt (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG). Das vom Bundesrat vorgesehene Antragserfordernis für die Steuerfreistellung wurde vom Bundestag gestrichen.

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Die Vorschriften der §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG regeln die Rechtsfolgen von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten, und Erfüllungsübernahmen beim Altschuldner und beim Neuschuldner. Das BMF erläutert in seinem Entwurf vom 16.12.2016 (IV C 6 - S 2133/14/10001), dass bei Übergang einer Schuld auf einen Dritten, der Übernehmer nach § 5 Abs. 7 EStG die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichtenden am Bilanzstichtag gegolten hätten. Dabei sind laut Verwaltungsentwurf aus-schließlich HGB und EStG Bilanzierungsvorschriften maßgeblich und zwar selbst dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Handels- und Steuerrechts unterlag. Auch bei mehrfacher Übertragung von Verpflichtungen soll im Rahmen des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG auf die Bilanzierung bei demjenigen Steuerpflichtigen abzustellen sein, der die Schuld erstmalig begründet hat.

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