Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft für Kosten der Investorenanwerbung
Auf der Grundlage einer Entscheidung des EuGH vom Juli 2015 hat der BFH mit Urteil vom 06.04.2016, V R 6/14)erneut zu der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding entschieden.
In Übereinstimmung mit dem EuGH grenzt der BFH danach ab, ob es sich um eine lediglich beteiligungshaltende Holding handelt oder um eine sogenannte Führungsholding, die administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften erbringt. Eine reine Holding kann Vorsteuern aus Eingangsleistungen nicht abziehen, da das reine Halten von Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG darstellt. Eine Führungsholding jedoch wird durch die an die Tochtergesellschaften er-brachten Dienstleistungen insoweit zu einer umsatzsteuerlichen Unternehmerin. Vorsteuer aus für diese Ausgangsleistungen bezogenen Eingangsleistungen kann sie somit abziehen.