Seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) im August 2021 sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ vollständig an das Transparenzregister mitzuteilen. Die durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen zielen neben einer perspektivischen Vernetzung innerhalb der EU auf eine „Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit“ des Transparenzregisters ab.
Bisher war das Transparenzregister als sogenanntes „Auffangregister“ konzipiert. Bei Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigte vollständig aus anderen Registern (z. B. dem Handels- oder Unternehmensregister) ermittelbar sind, galt die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten als erfüllt. Nur Rechtseinheiten mit wirtschaftlich Berechtigten, die nicht aus den genannten Registern ermittelt werden konnten, mussten vom Transparenzregister „aufgefangen“ werden.
Nun ist das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Damit wurden grundsätzlich alle Rechtseinheiten verpflichtet, ihre tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Regelfall jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.