Das Kabinett hat am 5. Oktober 2022 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket beschlossen. Wir erwarten, dass die gesetzgebenden Organe die temporären Anpassungen anhand der Formulierungshilfe kurzfristig beschließen.

Der vorliegende Entwurf der Formulierungshilfe sieht diverse vorübergehende Regelungen vor, die wir in der nachfolgenden News detailliert darstellen.

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Seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) im August 2021 sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ vollständig an das Transparenzregister mitzuteilen. Die durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen zielen neben einer perspektivischen Vernetzung innerhalb der EU auf eine „Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit“ des Transparenzregisters ab.

Bisher war das Transparenzregister als sogenanntes „Auffangregister“ konzipiert. Bei Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigte vollständig aus anderen Registern (z. B. dem Handels- oder Unternehmensregister) ermittelbar sind, galt die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten als erfüllt. Nur Rechtseinheiten mit wirtschaftlich Berechtigten, die nicht aus den genannten Registern ermittelt werden konnten, mussten vom Transparenzregister „aufgefangen“ werden.

Nun ist das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Damit wurden grundsätzlich alle Rechtseinheiten verpflichtet, ihre tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Regelfall jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

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Das IDW hat eine neue Fassung des IDW Standards: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) am 06.01.2022 verabschiedet.

Die Änderungen des Standards, der 2015 herausgebracht wurde und 2021 eine Anpassung aufgrund der Corona-Pandemie erforderte, wurde nun ein weiteres Mal novelliert.

In der Novelle wird insbesondere die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) am 01.01.2021 in Kraft getretene Differenzierung des Prognosezeitraums bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO (in aller Regel 24 Monate) und der Überschuldung gemäß § 19 InsO (12 Monate) berücksichtigt.

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Im Zuge einer strategischen Allianz in der finanzwirtschaftlichen Restrukturierung, wir ab sofort unser Partner, Herr Wirtschaftsprüfer Daniel W. Flade, s Senior Advisor Restructuring & IDW-Gutachten zusammen mit dem Sanierungs- & Restrukturierungsteam der eXnet projektbezogen die Excelliance unterstützen.

Excelliance Management Partners (Excelliance) und eXnet | das eXperten-netzwerk bündeln ihre Kompetenzen auf dem Gebiet der operativen Sanierung von Unternehmen sowie bei der Erstellung entsprechender Gutachten, wie IDW S6/Sanierung, IDW S9/270d/a-Bescheinigung und IDW S11/Beurteilung InsO-Eröffnung.

In diesem Zuge wird Herr Daniel W. Flade, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung, den Excelliance Banking & Finance Kader mit seiner einschlägigen Erfahrung und Kompetenz zum 01. Dezember 2021 als Senior Advisor Restructuring & IDW Gutachten aktiv unterstützen und sich dabei insbesondere bei Projekten rund um die Themen Restrukturierung und Sanierung einbringen.

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Die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO war in den letzten 20 Jahre Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen und Gesetzesvorhaben. In ständiger Rechtsprechung konnte bisher aus der nachgewiesenen (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.

Die Vorsatzanfechtung hat sich in den vergangenen Jahrzehnten von einer wenig beachteten Randerscheinung zu einer Allzweckwaffe der Insolvenzverwalter entwickelt. Dies ist insbesondere der anfechtungsfreundlichen Rechtsprechungslinie des BGH zu verdanken, die bis zur Reform der Anfechtungstatbestände im Jahre 2017 zu einer deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 133 Abs. 1 InsO führte.

Im Rahmen der Reform versuchte der Gesetzgeber diese Entwicklung zu begrenzen und die zunehmend herabgesetzten Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zumindest in Teilbereichen zu korrigieren. Am Ende stand eine halbherzige Reform, die ihr anvisiertes Ziel jedoch verfehlte. Nunmehr hat der BGH hierzu eine weitere, möglicherweise richtungsweisende Entscheidung veröffentlicht (Urt. v. 6.5.2021 – IX ZR 72/20).

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Seit September 2021 ist die eXnet advisory gmbh am Standort Leipzig aktiv und komplettiert die Dienstleistungspalette im Bereich der Unternehmensberatung mit Fokus auf Restrukturierung und Transaktionen/M&A.

Geschäftsführender Partner der eXnet advisory gmbh ist Herr Dipl. Ing. Alexander Düsterhöft. Der erfahrene Unternehmensberater hat in seiner 30jährigen Karriere nahezu alle Facetten der Restrukturierung kennengelernt. Herr Düsterhöft verfügt über umfassende Erfahrungen in der Beratung von mittelständischen Unternehmen(sgrupppen), vor allem der verarbeitenden Industrie sowie des Handels- und Baugewerbes. Fünf Jahre begleitete er im Interimsmanagement einen in Asien und den USA tätigen Weltmarktführer. Neben der Erstellung von Sanierungsgutachten liegt sein Beratungsschwerpunkt vor allem in der Moderation komplexer Finanzierungsverhandlungen sowie der einhergehenden Neustrukturierung der Passivseite. Situativ wird Herr Düsterhöft auch als CRO oder Generalbevollmächtigter in Insolvenzverfahren tätig und verstärkt interimsmäßig die Geschäftsführung. Besonderer Wert legt Herr Düsterhöft auf eine nachhaltige Sanierung, Unternehmen werden auf Anforderung auch langfristig in der Umsetzung der Maßnahmen und dem Reporting an Stakeholder begleitet.

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