Der Bundestag hat in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvS-tRefG)“ beschlossen. Auf die in einem früheren Entwurf vorgesehene Ausdehnung der Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungshöhe geringer als 10 %) i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG hat der Gesetzgeber verzichtet.
Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen soll es im Bereich der Investmentsteuer bei der Einführung von zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen für Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds bleiben. Für Anleger eines Publikums-Investmentfonds wird zunächst eine fingierte, sogenannte Vorabpauschale anstelle des tatsächlichen Ertrags besteuert. Die Steuer auf diese Vorabpauschale ist später bei der Veräußerung der Fondsanteile zu berücksichtigen. Um einer Übermaßbesteuerung vorzubeugen, werden Teile der steuerbaren Erträge (teil-)freigestellt. Das bisherige „transparente“ System wird dadurch abgeschafft und durch eine pauschale Besteuerung auf Anlegerebene ersetzt. Für Spezial-Investmentfonds bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen (semi-)transparenten Besteuerungsregelungen. Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erheblich umfangreicher und komplexer.