Quo vadis Zinsschranke?
Nach den Regeln der Zinsschranke der §§ 4h EStG und 8a KStG sind Zinsaufwendungen, so-weit diese die Zinserträge übersteigen, nur bis zu 30% des korrigierten steuerlichen Gewinns abzugsfähig. Darüber hinaus geleisteter Zinsaufwand ist im Rahmen der sogenannten Zinsschranke nicht abzugsfähig, wenn nicht besondere Ausnahmen anwendbar sind. Der nicht abziehbare Zinsaufwand kann in folgende Jahre vorgetragen, in diesen aber nur nach den gleichen Regeln abgezogen werden.