Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei nicht-unternehmerischer Nutzung
Beabsichtigt ein Unternehmer einen erworbenen Gegenstand oder eine erworbene Leistung nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen zu verwenden, kann er die Vorsteuer auch nur teilweise abziehen. Voraussetzung selbst für einen teilweisen Vorsteuerabzug ist allerdings zunächst, dass der Unternehmer den erworbenen Gegenstand oder die erworbene Leistung seinem Unternehmen (ganz oder teilweise) zuordnen kann und zugeordnet hat.
Die Zuordnung setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer die Eingangsleistung zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt bzw. nutzen wird.