Bilanzierung von Verpflichtungen bei Rangrücktritt
In seiner Entscheidung vom 15.04.2015 (I R 44/14) äußert sich der BFH zu den Steuerfolgen einer Rangrücktrittsvereinbarung, die eine Tilgung der Verpflichtung lediglich aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorsieht.
Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, dass das in § 5 Abs. 2a EStG geregelte Passivierungsverbote anzuwenden und somit eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verpflichtung vorzunehmen war.