Mit dem am 17.12.2014 verkündetem Urteil (Az. 1 BvL 21/12) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.
Positiv ist, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der bisherigen Systematik der Erhebung der Erbschaftsteuer mit den Verschonungsregelungen und insbesondere der 100%igen Verschonung anerkannt wird. Im Urteil heißt es dazu: „Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen.“ Eine Begünstigung von KMU ist hiermit weiterhin möglich, allerdings benötigt der Gesetzgeber „tragfähige Recht-fertigungsgründe“.