Der EuGH hat drei interessante Entscheidungen zum Thema der umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen. Durch das Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14 und C-109/14) entschied der EuGH gleich zu drei umsatzsteuerlichen Themen, die insbesondere für Konzerne und sonstige Unternehmensgruppen große Bedeutung haben. Allerdings wird es noch darauf ankommen, was der BFH in seiner Anschlussentscheidung aus den Vorgaben des EuGH macht.

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Bisher forderte der BFH in ständiger Rechtsprechung für die steuerwirksame Gewinnrealisierung bei Werkverträgen grundsätzlich die Abnahme durch den Auftraggeber. Von diesem Erfordernis nahm der BFH jedoch für Planungsleistungen einer Ingenieurgesellschaft Mitte 2014 Abstand und bejahte eine Realisierung bereits in dem Zeitpunkt, in dem durch die auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistung der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (i.d.F. v. 21.09.1995) entstanden ist (BFH-Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11).

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In zwei Entscheidungen (Urteil v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 und Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Zum einen geht es um sogenannte Bargeschäfte im Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalten. Zum anderen rückt er davon ab, bei Geschäftspartnern, die der spätere Schuldner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte, stets von der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auszugehen.

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Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.12.2014 sind mit Wirkung zum 1.1.2015 infolge der Änderungen der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verschärfte Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getreten:

  • Ausdehnung des Berichtigungszeitraums: Geltendes Recht ist, dass eine Selbstanzeige nunmehr unabhängig von der Verfolgungsverjährung immer zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen muss, auch wenn die Strafverfolgungsverjährung im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung nur fünf Jahre beträgt....
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Zum 01.01.2015 wurden die steuerlichen Regelungen für Betriebsveranstaltungen durch das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz neu gefasst.

Bisher gab es für die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen keine gesetzliche Grundlage, vielmehr richtete sich die steuerliche Behandlung nach den Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien und war in der Vergangenheit häufig Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Bis Ende 2014 waren danach zwei Veranstaltungen jährlich bis zu einer Freigrenze von je EUR 110 steuerfrei; wurde diese Grenze überschritten, galt der Gesamtbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

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Mit dem am 17.12.2014 verkündetem Urteil (Az. 1 BvL 21/12) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer wird in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen.

Positiv ist, dass die grundsätzliche Zulässigkeit der bisherigen Systematik der Erhebung der Erbschaftsteuer mit den Verschonungsregelungen und insbesondere der 100%igen Verschonung anerkannt wird. Im Urteil heißt es dazu: „Es liegt im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen.“ Eine Begünstigung von KMU ist hiermit weiterhin möglich, allerdings benötigt der Gesetzgeber „tragfähige Recht-fertigungsgründe“.

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