Neues zum Betriebsübergang
Nach der für die Auslegung von § 613a BGB maßgeblichen Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) ist ein Betriebsübergang der „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs anhand einer Gesamtschau nach sieben Kriterien zu prüfen. Die hierbei einzubeziehenden Kriterien sind (1) die Art des Betriebs, (2) der Übergang und der Wert der materiellen bzw. (3) immateriellen Aktiva, (4) die Übernahme der Arbeitnehmer, (5) die Übernahme der Kundschaft, (6) die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie (7) die Dauer einer möglichen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit.