Eindeutigkeitsgebot bei Abfindungsklauseln in Pensionszusagen
Sind Angaben zur versicherungsmathematischen Ermittlung eines Abfindungsbetrags in Pensionszusagen nicht eindeutig und schriftlich festgehalten und lassen sich diese auch nicht durch Auslegung des Wortlauts ermitteln, besteht die Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung der Pensionsrückstellung.
Eine Pensionsrückstellung darf u.a. gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die zugesagte Leistung entzogen oder gemindert werden kann und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt ist und eindeutige Angaben hinsichtlich der Art, Form, Voraussetzung und Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).
In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.07.2019, XI R 47/17) verwies die in der Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers enthaltene Abfindungsklausel für die Berechnung der Abfindungshöhe zwar auf einen konkreten Rechnungszins und auf die – entsprechend dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG zur Berechnung des Teilwerts – anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Streitig war jedoch, ob die fehlende Angabe über die für die Berechnung des Barwerts zu verwendende Sterbetafel, gegen das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verstößt.