Vorteile der Familienstiftung gegenüber einer Familien-KG
Gerade im Mittelstand erfreut sich die Familien-KG als Rechtsform an der Spitze von Familienvermögen großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft) mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern: (mindestens) ein Komplementär fungiert im Innenverhältnis als Geschäftsführer (kann vertraglich auch anders geregelt werden) und im Außenverhältnis als Vertreter. Er haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Kommanditisten haften (sofern sie ihre Einlage vollständig eingezahlt haben) nicht, sind entsprechend ihrer Beteiligungshöhe an den Gewinnen beteiligt und haben mit Ausnahme einiger Kontrollrechte wenig Einflussmöglichkeiten auf die Führungsentscheidungen des Komplementärs.
Dieses Gestaltungsprinzip wird gerne dann beraten, wenn die kommenden Generationen einer Unternehmerfamilie an das Unternehmen herangeführt werden und weitere Familienmitglieder aus den Erträgen des Unternehmens heraus versorgt werden sollen, ohne dabei Einfluss auf die Leitung des Unternehmens auszuüben. Die Gesellschafterstellung mit Gewinnbeteiligung bei wenig Einflussmöglichkeit wird durch eine Kommanditbeteiligung erreicht. Die „aktiven Unternehmer“ der Familie bekleiden entweder selbst die Komplementärstellung (in der Praxis ein Ausnahmefall) oder sind mehrheitlich an einer Komplementär-GmbH beteiligt.
Geht es um die Fragen des Vermögensschutzes und Nachfolgeplanung wird diese Struktur gerade von Beraterseite in Kombination mit Klauseln in Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und Testament (oder einem Erbvertrag) als stimmiges „Gesamtpaket“ beworben.
Bei Lichte weist die Rechtsform der Familienstiftung an der Spitze des Unternehmerfamilienvermögens jedoch entscheidende Vorteile gegenüber der Familien-KG auf. Diese Vorteile der Familienstiftung stellen wir Ihnen im Folgenden kurz vor.