Insolvenzrechtliches Gefahrenpotential von Gesellschafterdarlehen
Sofern ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren, entscheiden sich vielfach die Gesellschafter, dem Unternehmen ein Darlehen oder andere Finanzierungshilfen zu gewähren. Diese Entscheidung hat vor allem in einer nachfolgenden Insolvenz des Unternehmens unter Umständen weitreichende Folgen.
In der Insolvenz der Gesellschaft werden Gesellschafterdarlehen nicht nur nachrangig befriedigt, was in der Praxis regelmäßig zu einem Totalausfall des Gesellschafters führt. Vielmehr unterliegen Zahlungen und Sicherheiten, welche die Gesellschaft auf das Darlehen geleistet bzw. für dieses gestellt hat, auch einem erheblichen Insolvenzanfechtungsrisiko. Die Vorschriften zur Anfechtung normieren unterschiedlich lange Anfechtungsfristen von bis zu 10 Jahren.
Der Gesellschaftergläubiger hat darüber hinaus weder ein Stimmrecht in der Gläubigerversammlung noch kann er einem dort gefassten Beschluss widersprechen. Sofern ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt wird, gilt seine Zustimmung zu dem Insolvenzplan als erteilt, wenn durch diesen kein anderer Insolvenzgläubiger bessergestellt wird oder er nicht an der Abstimmung über den Insolvenzplan teilnimmt.