Interpretationsspielräume bei Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wird das zu versteuernde Einkommen, welches der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird, durch zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen zu einem modifiziert. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen werden in den §§ 8 und 9 GewStG gesetzlich geregelt.
In der Praxis stellen die Hinzurechnung eines Teils der Entgelten für Schulden sowie eines Teils der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und auch unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, einen wichtigen Teil der vorzunehmenden Überleitung dar.
Es stellt sich dabei immer wieder heraus, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht immer eindeutig sind und gewissen Interpretationsspielraum zulassen. Dies soll anhand von zwei aktuellen Urteilen verdeutlicht werden.