IDW stimmt Anhebung der Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale der Bilanzrichtlinie zu
Der Mitarbeiterstab der Europäischen Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse gem. §§ 267 und 293 (1) HGB zeitnah um grundsätzlich 25 % anzuheben. Diese Merkmale sind neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß. Dadurch soll der Geldentwertung seit der letzten Anhebung vor ca. zehn Jahren Rechnung getragen werden.
Die angehobenen Schwellenwerte sollen – nach Umsetzung der geänderten Bilanzrichtlinie innerhalb von maximal zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie – bereits erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen.