Wirtschaftliche und rechtliche Aspekte gesellschaftsvertraglicher Abfindungsregelungen

Gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen sollen das Gesellschaftsvermögen gegen den ungeplanten Abfluss von Liquidität schützen, vor allem wenn der betroffene Gesellschafter den (wichtigen) Grund für sein Ausscheiden selbst gesetzt hat. Die Gesellschaft bzw. die verbleibenden Gesellschafter wollen auf der einen Seite so spät wie möglich so wenig wie möglich zahlen. Auf der anderen Seite ist dem ausscheidenden Gesellschafter, welcher keinen Einfluss mehr auf die Geschicke des Unternehmens hat, an einer möglichst schnellen und betragsmäßig hohen Abfindung gelegen.

In der Praxis ist festzustellen, dass in vielen Unternehmenssatzungen das Thema des Ausscheidens eines Gesellschafters und dessen Abfindung mangelhaft und zum Teil gar nicht geregelt ist.

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Anfechtbarkeit von Zinszahlungen bei erklärtem Rangrücktritt und Haftungsrisiko für Geschäftsführer

Seit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 sind die insolvenzrechtlichen Vorgaben und Auswirkungen von Rangrücktrittserklärungen erstmals gesetzlich geregelt.

Rangrücktrittserklärungen sind ein in der Praxis gängiges Mittel zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Diese Erklärungen können dabei sowohl von Gesellschaftern als auch vor Dritten erklärt werden. In der Praxis können sich die Erklärungen auf Darlehen oder sonstige Verbindlichkeiten beziehen und dabei ggf. auch entstehende Zinsen beinhalten. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass durch die Gesellschaft ungeachtet einer Rangrücktrittsvereinbarung Zinszahlungen auf die Nachrangforderungen erfolgen.

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Überprüfung des Sanierungserlasses durch Großen Senat des BFH

Unternehmen in der Krise entsteht durch Forderungsverzichte der Gläubiger regelmäßig ein nicht liquiditätswirksamer Sanierungsgewinn. Der sogenannte Sanierungserlass des BMF (BMF-Schreiben vom 27.03.2003 und vom 22.12.2009) ermöglicht es den Finanzämtern, diesen ertragsteuerlichen Gewinn aus Billigkeitsgründen zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Streichung der gesetzlich normierten Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur jedoch umstritten, ob der Sanierungserlass eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne darstellt.

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Referentenentwurf zum Anfechtungsrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 16.03.2015 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ veröffentlicht.

Im Rahmen der Insolvenzanfechtung bietet insbesondere die sog. Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) mit einem Anfechtungszeitraum von bis zu zehn Jahren dem Verwalter eine Vielzahl von Angriffspunkten gegen mögliche Anfechtungsgegner.

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Bilanzierung von Verpflichtungen bei Rangrücktritt

In seiner Entscheidung vom 15.04.2015 (I R 44/14) äußert sich der BFH zu den Steuerfolgen einer Rangrücktrittsvereinbarung, die eine Tilgung der Verpflichtung lediglich aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorsieht.

Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, dass das in § 5 Abs. 2a EStG geregelte Passivierungsverbote anzuwenden und somit eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verpflichtung vorzunehmen war.

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Praktische Möglichkeiten zur Vereinfachung der Inventurdurchführung und Bewertung

Im November 2014 hat das BMF den Entwurf eines Schreibens zur Bewertung des Vorratsvermögens anhand der Lifo-Methode veröffentlicht (2013/1070186). Die aktuellen Erläuterungen der Finanzverwaltung für dieses vereinfachte Bewertungsverfahren soll Anlass sein, im Folgenden auf praktische Möglichkeiten insbesondere für KMU zur Vereinfachung der Inventurdurchführung und der Bewertung hinzuweisen.

Jedes Jahr stehen Unternehmen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bilanz vor der Herausforderung der Durchführung einer vollständigen Bestandsaufnahme.

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