Keine Verlustberechnungsbeschränkung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung

Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung zu erfolgen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2018 (6 K 454/15 K) entschieden, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen hat.

Vor dem FG Düsseldorf ging es um die Klage eines Insolvenzverwalters einer GmbH. Über die Gesellschaft war das Insolvenzverfahren 2003 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hatte die Schlussbilanz 2015 erstellt und 2017 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Finanzamt hatte zunächst die Körperschaftssteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 festgesetzt und berücksichtigte dabei den Grundabzugsbetrag in Höhe von 1 Million Euro nach der Mindestbesteuerung nur einmal. Für die Folgejahre setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuer jährlich fest. Der Insolvenzverwalter beantragte 2018 die Aufhebung der Veranlagungen und den Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für den Abwicklungszeitraum von 2003 bis 2015. Dabei sollte die Steuer ohne die Mindestbesteuerungsregelung berechnet werden. Das Finanzamt lehnte ab.

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Gewerbesteuerfreiheit der Einbringungsgewinne I und II

Einbringungsgewinne nach § 22 UmwStG können von der Gewerbesteuer freigestellt sein.
Bei Umwandlungen ist sie regelmäßig zu beachten, wenn sachlich gewerbesteuerpflichtige Betriebe beteiligt sind. Dementsprechend regelt das Umwandlungssteuergesetz auch Folgen bei der Gewerbesteuer. Durch § 18 Abs. 3 UmwStG hat der Gesetzgeber sogar eine besondere umwandlungssteuerrechtliche Sperrfrist nur für Gewerbesteuerzwecke geschaffen.
Bei den Einbringungen der §§ 20 ff. UmwStG ist der gewerbesteuerliche Aufgriff nicht umfassend vorgeschrieben. Vielmehr folgt hier aus § 7 Satz 1 GewStG, dass dem Grunde nach demselben Ansatz wie bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgen soll. Schwierigkeiten bei Einbringungen bieten sich z.B. regelmäßig, wenn diese mit gewerbesteuerlichen Verlusten zusammentreffen. Insofern hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 5 UmwStG isoliert einen Aspekt des Problemkomplexes „Einbringung und Gewerbesteuer“ geregelt.
Schwierig und umstritten ist der Aufgriff für Zwecke der Gewerbesteuer bei Verletzung der Sperrfristen des § 22 UmwStG. Nach § 22 Abs. 1 UmwStG muss der „Einbringende“ eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die erhaltenen Anteile sieben Jahre lang behalten. Verletzt er diese Sperrfrist, wird er rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt so besteuert, als ob er zum gemeinen Wert eingebracht hätte. Mit größerem zeitlichem Abstand von der Einbringung wird der Effekt zwar durch eine „Siebtelung“ des „Einbringungsgewinns I“ kleiner. Dennoch ist die rückwirkende Besteuerung bereits einkommen- oder körperschaftsteuerlich ein spürbares Hindernis für die Steuerplanung.

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Daniel W. Flade zum Schatzmeister des NINERS Chemnitz e.V. gewählt

Mitte Oktober ist unser Partner Daniel W. Flade zum Finanzvorstand/Schatzmeister des Basketballvereins NINERS Chemnitz e.V. gewählt worden. Er verstärkt den Vorstand um die Präsidentin Dr. Micaela Schönherr, den Vizepräsidenten Sven Böttger sowie seine Vorgängerin Marion Arnold-Sittig, die sich als Bereichsvorstand künftig um die Integration aller Sportler (Volleyballer, Rollstuhlbasketballer, Cheerleader) im Verein kümmern wird. Mit seiner Expertise als Wirtschaftsprüfer und seinem Netzwerk in der Region Chemnitz und darüber hinaus wird er sich zum Wohle des Vereins einbringen und vor allem dafür sorgen, dass die Finanzen in Ordnung bleiben und so der Sport auch zukünftig im Mittelpunkt stehen kann.

 

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Das Sanierungsprivileg der Insolvenzordnung bei Anteilserwerben in der Sanierung

Im Rahmen der Restrukturierung eines Unternehmens in der Krise ist der Beitritt eines neuen Investors häufig ein wesentlicher Baustein für ein erfolgreiches Sanierungskonzept. Die häufigsten Fälle, in denen das Sanierungsprivileg nach § 39 Abs. 4 Satz 2 InsO zur Anwendung kommt, sind die Beteiligung eines Gläubigers an einem Unternehmen in der Sanierung.


Das kann zum Beispiel durch eine Bank erfolgen, die bereits dem Unternehmen mit Darlehen zur Verfügung steht und im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps Fremdkapital in Eigenkapital umwandelt. Auch kann sich ein Investor darauf berufen, der sowohl eine Beteiligung erwirbt als auch frisches Geld durch Bereitstellung eines Darlehens in das Unternehmen gibt.

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Nachweisführung eines niedrigeren Grundstückswertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer kann laut BFH grundsätzlich weder durch eine Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil noch durch einen Rückgriff auf den Bilanzansatz geführt werden.

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich u.a. in Fällen der Anteilsvereinigung nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG. Ein Geschäftsgrundstück ist dabei im Ertragswertverfahren zu bewerten. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Allerdings regelt § 198 BewG gerade nicht wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zum maßgeblichen Bewertungsstichtag zu führen ist.

Für den BFH stellen sowohl ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kurz vor dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufvertrag als auch ein Sachverständigengutachten anerkannte Mittel zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dar. Der Nachweis durch ein Sachverständigengutachten bedeutet für den BFH regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Bei dem Sachverständigen müsse es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handeln.

 

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„No-Show“: Lohnsteuerliche Behandlung von Absagen einzelner Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen

Kurzfristige Absagen einzelner Teilnehmer sind bei Betriebsveranstaltungen besonders ärgerlich, wenn die (anteiligen) Veranstaltungskosten nicht mehr stornierbar sind. Für lohnsteuerliche Zwecke müssen die Gesamtkosten – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung – auf die tatsächlich anwesenden Arbeitnehmer verteilt werden (BMF Schreiben vom 14.10.2015).

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Zuwendungen für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr, soweit sie jeweils 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen (Freibetrag). Bei der Berechnung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendung stellt die Finanzverwaltung auf die tatsächlich Teilnehmenden und damit nicht auf die angemeldeten Teilnehmer ab (vgl. auch unseren Beitrag „BMF: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen“).

Das FG Köln hat sich mit den sogenannten „No-Shows“ beschäftigt und widerspricht in einem Urteil vom 27.06.2018 (3 K 870/17) der Finanzverwaltung.

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