Keine Verlustberechnungsbeschränkung bei endgültiger Abwicklungsbesteuerung
Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung zu erfolgen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2018 (6 K 454/15 K) entschieden, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen hat.
Vor dem FG Düsseldorf ging es um die Klage eines Insolvenzverwalters einer GmbH. Über die Gesellschaft war das Insolvenzverfahren 2003 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hatte die Schlussbilanz 2015 erstellt und 2017 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Finanzamt hatte zunächst die Körperschaftssteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 festgesetzt und berücksichtigte dabei den Grundabzugsbetrag in Höhe von 1 Million Euro nach der Mindestbesteuerung nur einmal. Für die Folgejahre setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuer jährlich fest. Der Insolvenzverwalter beantragte 2018 die Aufhebung der Veranlagungen und den Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für den Abwicklungszeitraum von 2003 bis 2015. Dabei sollte die Steuer ohne die Mindestbesteuerungsregelung berechnet werden. Das Finanzamt lehnte ab.