Herstellungsbeginn und Reinvestitionsfrist der 6b-Rücklage

Die durch eine Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter aufgedeckten stillen Reserven können im Jahr der Veräußerung ganz oder teilweise in eine gewinnmindernde Reinvestitionsrücklage eingestellt werden (§ 6b Abs. 3 EStG). In Höhe dieser Rücklage kann ein Abzug von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten begünstigter Reinvestitionsgüter vorgenommen werden (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Frist zur Übertragung einer gebildeten Reinvestitionsrücklage auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter nach § 6b Abs. 3 EStG beträgt grundsätzlich vier Wirtschaftsjahre (§ 6b Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese kann sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre verlängern, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG).

In einem Urteil vom 9.7.2019 (X R 7/17) äußert sich der BFH zu dem bei der Anwendung der verlängerten Reinvestitionsfrist (bei neu hergestellten Gebäuden) wichtigen Herstellungsbeginn.

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Präventiver Restrukturierungsrahmen: Umsetzung in Nationales Recht bis Mitte 2021 erforderlich

Mit der am 26. Juni 2019 verabschiedeten Richtlinie 2019/1023 möchte die EU die Insolvenzregime in Europa vereinheitlichen und wettbewerbsfähiger ausgestalten. In der Vergangenheit wurden einzelne, dafür aber medienwirksame Fälle des sog. forum shoppings bekannt: Unternehmen haben bewusst die Voraussetzungen dafür geschaffen, um die Vorteile ausländischer Sanierungsregime zu nutzen (z.B. Restrukturierungsmaßnahmen für nur einzelne Gläubigergruppen, Verabschiedung des Plans gegen den Willen opponierender Gläubiger, Kürze des Verfahrens etc.). Mit der EU-Richtlinie soll auch dem Insolvenztourismus Einhalt geboten werden und in jedem Mitgliedsstaat sollen Unternehmen eine „zweite Chance“ erhalten.

In Deutschland wird gegenwärtig ein sehr praxisrelevanter Gesetzentwurf erarbeitet, der ein weiteres Instrument bietet, um Unternehmen erfolgreich restrukturieren zu können, den so genannten präventiven Restrukturierungsrahmen.

Ziel des präventiven Restrukturierungsverfahrens ist es, das Unternehmen zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Liegt bei einem Unternehmen eine Insolvenzwahrscheinlichkeit (likelihood of insolvency) vor und ist es gleichwohl bestandsfähig (viability test), soll ihm künftig ein vier bis max. 12 Monate andauerndes Moratorium gewährt werden können (Verbot der Einzelzwangsvollstreckung). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen kann oder auf einen oder mehrere Gläubiger beziehungsweise Gläubigergruppen beschränkt sein kann. Schwebende Geschäfte (z.B. mit Lieferanten) sollen – trotz ausstehender Verbindlichkeiten des Schuldners – ausgeführt werden, sofern sie für die Fortführung des Unternehmens erforderlich sind. Die Insolvenzantragspflichten sind weitgehend suspendiert.

Wichtig wird sein, dass der zentrale Leitgedanke der EU-Richtlinie bei der Umsetzung in deutsches Recht berücksichtigt wird. Der präventive Restrukturierungsrahmen soll für den Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen sorgen. Deshalb sollte er auch von einem Insolvenzverfahren klar abgegrenzt sein und nicht allein die größtmögliche Gläubigerbefriedigung zum Ziel haben. Auch wenn es sinnvoll ist, die Rechte der Gläubiger in der Restrukturierung zu stärken.

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Eindeutigkeitsgebot bei Abfindungsklauseln in Pensionszusagen

Sind Angaben zur versicherungsmathematischen Ermittlung eines Abfindungsbetrags in Pensionszusagen nicht eindeutig und schriftlich festgehalten und lassen sich diese auch nicht durch Auslegung des Wortlauts ermitteln, besteht die Gefahr der steuerlichen Nichtanerkennung der Pensionsrückstellung.

Eine Pensionsrückstellung darf u.a. gem. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, dass die zugesagte Leistung entzogen oder gemindert werden kann und soweit die Pensionszusage schriftlich erteilt ist und eindeutige Angaben hinsichtlich der Art, Form, Voraussetzung und Höhe der zugesagten Versorgungsleistungen enthält (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG).

In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall (Beschluss vom 10.07.2019, XI R 47/17) verwies die in der Pensionszusage des Gesellschafter-Geschäftsführers enthaltene Abfindungsklausel für die Berechnung der Abfindungshöhe zwar auf einen konkreten Rechnungszins und auf die – entsprechend dem Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG zur Berechnung des Teilwerts – anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Streitig war jedoch, ob die fehlende Angabe über die für die Berechnung des Barwerts zu verwendende Sterbetafel, gegen das Eindeutigkeitsgebot des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG verstößt.

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Vorteile der Familienstiftung gegenüber einer Familien-KG

Gerade im Mittelstand erfreut sich die Familien-KG als Rechtsform an der Spitze von Familienvermögen großer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft) mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern: (mindestens) ein Komplementär fungiert im Innenverhältnis als Geschäftsführer (kann vertraglich auch anders geregelt werden) und im Außenverhältnis als Vertreter. Er haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Die Kommanditisten haften (sofern sie ihre Einlage vollständig eingezahlt haben) nicht, sind entsprechend ihrer Beteiligungshöhe an den Gewinnen beteiligt und haben mit Ausnahme einiger Kontrollrechte wenig Einflussmöglichkeiten auf die Führungsentscheidungen des Komplementärs.

Dieses Gestaltungsprinzip wird gerne dann beraten, wenn die kommenden Generationen einer Unternehmerfamilie an das Unternehmen herangeführt werden und weitere Familienmitglieder aus den Erträgen des Unternehmens heraus versorgt werden sollen, ohne dabei Einfluss auf die Leitung des Unternehmens auszuüben. Die Gesellschafterstellung mit Gewinnbeteiligung bei wenig Einflussmöglichkeit wird durch eine Kommanditbeteiligung erreicht. Die „aktiven Unternehmer“ der Familie bekleiden entweder selbst die Komplementärstellung (in der Praxis ein Ausnahmefall) oder sind mehrheitlich an einer Komplementär-GmbH beteiligt.

Geht es um die Fragen des Vermögensschutzes und Nachfolgeplanung wird diese Struktur gerade von Beraterseite in Kombination mit Klauseln in Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und Testament (oder einem Erbvertrag) als stimmiges „Gesamtpaket“ beworben.

Bei Lichte weist die Rechtsform der Familienstiftung an der Spitze des Unternehmerfamilienvermögens jedoch entscheidende Vorteile gegenüber der Familien-KG auf. Diese Vorteile der Familienstiftung stellen wir Ihnen im Folgenden kurz vor.

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Pensionsverzicht kann für Gesellschafter-Geschäftsführer teuer werden

Was ist bei der Übertragung einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds zu beachten?

Im Zuge von Unternehmensnachfolgen stellt ich häufig die Frage, wie die von der Gesellschaft an deren geschäftsführenden Gesellschafter gegebene Versorgungszusage vor einer Übertragung aus der Gesellschaft herausgelöst werden kann.
Bei dem in der Praxis etablierten Verfahren, die Pensionszusage an einen Rentenfonds zu übertragen, sind jedoch einige Dinge in der Umsetzung zu beachten, um keine bösen steuerlichen Überraschungen zu erleben.

Das FG Klön (6 K 814/16) urteilte, dass bei einer derartigen Gestaltung (Übertragung der bei einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entstandenen Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds) zu einem steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn gekommen ist.

In dem beschriebenen Fall war der Steuerpflichtige Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilte. Im Zuge der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH trat der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zurück und die A-GmbH übertrug die Versorgungszusage an einen Pensionsfonds, wobei der ausscheidende geschäftsführende Gesellschafter selbst die fällige Einmalzahlung leistete, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen. Durch die mit der Übertragung der Versorgungszusage verbundene Abtretung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung auf den Pensionsfonds verbuchte die A-GmbH dennoch einen Verlust. Einen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands gemäß § 4e Abs. 3 EStG auf zehn Jahre stellte die A-GmbH nicht.

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Keine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens bei geringfügigen Beträgen

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind immer dann zu bilden, wenn Ausgaben vor dem Abschlussstichtag Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. In der Praxis gestaltet sich die korrekte Bilanzierung in diesem Bereich in der Regel sehr aufwändig, während sich die Aussagekraft der Finanzunterlagen hierdurch nur marginal ändert.

Neben dem Handelsgesetzbuch verzichtet auch das Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. So erlaubt z. B. § 6 Abs. 2 EStG die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bis zu einer bestimmten Wertgrenze (aktuell 800 EUR pro Wirtschaftsgut).

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Wertungen gab das Finanzgericht einem Kläger Recht, dem das Finanzamt im Anschluss eine Betriebsprüfung unter anderem den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten und damit den Gewinn erhöht hatte. Der Kläger hatte die streitigen Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht. Der BFH wies in seinem Urteil vom 18.03.2010 (X R 20/09) darauf hin, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden dürfe. Aus gutem Grund würden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. Ein Fall von geringer Bedeutung sei durch die Grenze des § 6 Abs. 2 EStG bestimmt. Denn mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichte und eine Sofortabschreibung für angemessen halte. Diese gesetzgeberische Einschätzung sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen. Zum Zeitpunkt des Urteils lag die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter noch bei 410 EUR.

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