Erleichterungsmöglichkeiten bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des (handelsrechtlichen) Jahresabschlusses bzw. des Lageberichts

In der Konzernpraxis nehmen Tochterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft häufig die Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie ggf. ihres Lageberichts in Anspruch. Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) im Jahr 2015 forderte § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F., dass das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 AktG (oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht) verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 HGB offengelegt worden ist. Nach der herrschenden Meinung in der Kommentierung musste die Verlustübernahmeverpflichtung in zeitlicher Hinsicht für das Geschäftsjahr bestehen, in dem das Tochterunternehmen die Erleichterungen in Anspruch nahm. Wollte das Tochterunternehmen also bspw. für das Geschäftsjahr 2014 Erleichterungen gem. § 264 Abs. 3 HGB a.F. in Anspruch nehmen, musste sich die Verlustübernahmeverpflichtung auf das Geschäftsjahr 2015 beziehen.

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Neuigkeiten zu Übertragungsvorgängen mit „Buchwertprivileg“

Durch das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 3 EStG ist eine unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich. Die Regelung soll insbesondere die Unternehmensnachfolge erleichtern und knüpft die Buchwertfortführung daher neben der Sicherstellung einer Besteuerung der stillen Reserven an die Übertragung einer fortführungsfähigen betrieblichen Sachgesamtheit durch einen einheitlichen Vorgang. Bei einer Zerschlagung z. B. durch Zurückbehaltung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen kommt eine steuerneutrale Übertragung nach § 6 Abs. 3 EstG grundsätzlich nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ergeben sich zahlreiche Zweifelsfragen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG erfüllt werden.

Das BMF legt in seinem Schreiben vom 20.11.2019 seine teilweise geänderte Auffassung zu Einzelfragen bei der Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG dar. Unter anderem schließt sich das BMF der einschlägigen BFH-Rechtsprechung zur Gesamtplanbetrachtung bei Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 3 EStG an und äußert sich zu der Rolle von Sonderbetriebsvermögen bei der Übertragung von Mitunternehmer(teil-)anteilen sowie der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt.

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Neuigkeiten zum Transparenzregister

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem vom Bundestag am 14.11.2019 beschlossenen „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtline“ zugestimmt.
Das Gesetz zur Anpassung des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) an die sog. Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie tritt im Wesentlichen zum 01.01.2020 in Kraft. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich Präzisierungen, redaktionelle Änderungen und inhaltliche Änderungen zum Referentenentwurf vom Mai 2019 ergeben. Insbesondere folgende Punkte sind dem Themenbereich „Transparenzregister“ zuzuordnen.

 

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Unser Partner Daniel Flade erhält Mitgliedschaft im TMA Deutschland e.V.

Wir freuen uns mitteilen zu dürfen, dass unser Partner Daniel W. Flade seit Februar persönliches Mitglied der Gesellschaft für Restrukturierung TMA Deutschland e.V. (NextGen) ist.

Die TMA Deutschland ist der deutsche Ableger der international renommiertesten Vereinigung von Sanierern und Restrukturieren, der Turnaround Management Association, Chicago. Die Vereinigung hat sich zum Ziel gesetzt, in dem Bereich der Unternehmensrestrukturierung und –sanierung sowie der sanierenden Unternehmensinsolvenzen in der Bundesrepublik Deutschland unterstützend tätig zu werden und die internationale Zusammenarbeit ihrer Mitglieder sowie deren Fortbildung zu fördern. Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die über profunde Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Restrukturierung verfügen – diese müssen aus dem Mitgliederkreis vor der Aufnahme von Bürgen bestätigt werden.

Die NexGen ist innerhalb der TMA Deutschland der Zirkel an „jungen“ Persönlichkeiten aus der Restrukturierungsszene und beschränkt sich auf die Altersgruppe bis 40 Jahre.

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Insolvenzanfechtung in einem kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnis

Insolvenzanfechtungen zwischen verbundenen Unternehmen beschäftigen seit langer Zeit die Gerichte. Der BGH befasste sich in einem weiteren Urteil aus dem Juni 2019 (IX ZR 167/18) mit wichtigen Fragen des Anfechtungsrechts. Das Gericht lieferte dabei insbesondere bedeutende Erkenntnisse für den Umfang des Anfechtungsrisikos in einem Gesellschafterdarlehensverhältnis mit taggleichen Hin- und Herzahlungen. Das Urteil kann Auswirkungen auf die Praxis von Cash Pools haben und ist dadurch zugleich von erheblicher Bedeutung im Kontext von M&A Transaktionen.

Der Sachverhalt In dem entschiedenen Fall bestand zwischen einer AG und ihrer Alleinaktionärin eine kontokorrentähnliche Rahmenvereinbarung über die Gewährung von Darlehen. Auf dieser Grundlage erhielt die AG mehrmals täglich sechsstellige Geldbeträge. Ihrerseits überwies die AG regelmäßig im Hinblick auf die erhaltenen Gelder erhebliche Beträge zzgl. Zinsen an ihre Aktionärin zurück. Die Dauer der jeweiligen Geldüberlassungen betrug überwiegend zwischen 40 und 94 Tagen. In der Doppelinsolvenz von AG und Alleinaktionärin macht der Insolvenzverwalter der AG einen Insolvenzanfechtungsanspruch in Höhe der Summe aller im Jahr vor Insolvenzantragstellung getätigten Rückzahlungen geltend. Hiergegen erhebt der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Aktionärin die Einrede der Anfechtbarkeit der ausgereichten Darlehen (§§ 143 Abs. 1, 146 Abs. 2 InsO).

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Insolvenzrechtliche Risiken beim Cash-Pooling

Um Risiken handhabbar zu machen, ist der Abschluss einer schriftlichen Cash-Pooling-Vereinbarung zwingend.
Zahlungen über einen Cash Pool im Konzern bergen insbesondere im Fall einer Insolvenz diverse Risiken, u.a. das einer Insolvenzanfechtung. Dieses kann jedoch – zumindest beim physischen Cash Pooling – bei Vorhandensein von Cash-Pool-Vereinbarungen reduziert werden. Neben derartigen Anfechtungsrisiken sind weitere Haftungsfallen zu beachten (z.B. die Kapitalerhaltung bei GmbH und AG).

Hintergrund: Cash Pooling im Konzern
Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falls war ein Konzern, in dem ein sog. physisches Cash Pooling praktiziert wurde. Eine Konzerngesellschaft fungierte als Cash-Pool-Führerin. Auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung führten die übrigen Konzerngesellschaften eingehende Gelder an die Cash-Pool-Führerin ab, die damit die Liquidität des Konzerns bei sich bündelte und im Gegenzug alle an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen für diese bezahlte. Die Cash-Pool-Führerin musste in diesem Zusammenhang auch immer die Bonität und Liquidität der teilnehmenden Konzerngesellschaften beobachten und überprüfen. Dieses System wurde über mehrere Jahre hinweg umgesetzt, ohne dass es zu relevanten Verzögerungen bei der Bezahlung der Gläubiger der Konzerngesellschaften kam.

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