Pensionsverzicht kann für Gesellschafter-Geschäftsführer teuer werden

Sofortabschreibung "digitaler Vermögensgegenstände"

Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wird Steuerpflichtigen für Gewinnermittlungen bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts die Möglichkeit eröffnet, für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Computerhardware (einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte) sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Folglich sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort (d. h. vollständig) aufwandswirksam erfasst werden können (sogenannte „Digi-AfA“). Diese Möglichkeit bezieht sich auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte bzw. hergestellte und noch nicht vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter dieser Art.

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Reform des Personengesellschaftsrechts steht bevor – Neues (Steuer-)Recht für Personengesellschaften?

Mit dem am 20. Januar 2021 beschlossenen Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kann der großen Koalition noch in dieser Legislaturperiode ein Mammutprojekt gelingen. In Kraft treten sollen die umfangreichen Neuregelungen allerdings erst zum 1. Januar 2023. Es bleibt abzuwarten, ob das durch das BMJV – ohne Mitwirkung des BMF – auf den Weg gebrachte Reformvorhaben auch zu steuerrechtlichen Auswirkungen führen wird oder solche im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch abgewendet werden (können).

Die angestrebte Modernisierung: Zivilrechtliche Punkte

Im Mittelpunkt der Reform steht das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Neben der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR sieht der Gesetzentwurf insbesondere die Abschaffung des Gesamthandvermögens vor. Dieses sei mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR unter dem Gesichtspunkt der Vermögenstrennung entbehrlich geworden. Somit ist die rechtsfähige GbR ausschließlich selbst Trägerin ihres Vermögens und nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit (§ 713 BGB-E). Über § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB-E und § 1 Abs. 4 PartGG-E findet die Vorschrift auch auf die OHG, die KG und die PartG entsprechende Anwendung.

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Working Capital-Management und Cashflow-Optimierung

Konjunkturschwankungen, Rezessionen und Umsatzeinbrüche führen zu hohem Finanzierungsbedarf. Trotz niedrigem Zinsumfeld sind in aller Regel externe Kreditgeber oftmals nicht bereit, die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Ein Instrument zur Cash-Generierung ohne externe Kapitalgeber ist das Working-Capital-Management.

Das Working-Capital-Management beinhaltet im Wesentlichen drei prozessuale Stellschrauben:

  • Verbindlichkeiten (DPO)
  • Vorräte (DIO)
  • Forderungen (DSO)

Ziel des Working-Capital-Managements ist es lange Zahlungsziele und Durchlaufzeiten zu optimieren, also Zahlungsbedingungen aktiv zu managen. Beispielsweise resultieren aus Limitierungen in der Produktion (Ausrichtung auf Serienfertigung) oder aus Kapazitätsengpässen hohe Vorratsbestände, infolgedessen wird Kapital wird gebunden. Im Einkaufsbereich wird lediglich auf optimale Kostenstrukturen geachtet, Zahlungsbedingungen spielen oftmals keine große Rolle. Darüber hinaus vergeht oftmals zu viel Zeit, bis Lieferungen und Leistungen abgerechnet werden. Zum Teil, da die Mengen und Massen erst aufwendig festgestellt und ermittelt werden müssen, zum Teil da die Buchhaltung (nicht integrierte Systeme) zeitlich hinterherhinkt (weil sie als nicht so bedeutend angesehen wird).

Auch stark wachsende Unternehmen bzw. Unternehmen, welche neue Märkte, oftmals auch im Ausland, erschließen, gehen hohe Cashflow-Risiken ein.

Im Ergebnis erscheint in manchen Fällen ein Umdenken, weg von einer strikten Rentabilitätsorientierung, hin zu einer Liquiditätsorientierung, unabwendbar. Gerade in schwierigen Zeiten gilt dann das alte Motto: „Cash is king“. Ziel muss sein, die Kapitalbindung im Unternehmen zu senken, dadurch Liquidität zu generieren und die Bonität zu erhöhen.

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Financial Covenants – Ausgestaltung, Fallstricke, Handlungsoptionen

Um sich vertraglich einen stärkeren Einblick und mögliche Einflussnahmen zu sichern, verpflichten Kapitalgeber ihre Vertragspartner (Kreditnehmer) häufig zu sogenannten Covenants. Covenants beinhalten i.d.R. quantitative und qualitative Verpflichtungen eines Schuldners. Grundsätzlich wird zwischen Financial Covenants und Non-financial Covenants unterschieden.

Financial Covenants: Für Unternehmensgläubiger gibt es keine gesetzlich geregelten Frühwarnsysteme, die neben den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG) Berichtspflichten für Kreditnehmer manifestieren. Insofern sind Finanzierer dazu übergegangen, sich unterjährig über die Entwicklung bestimmter betriebswirtschaftlicher Kennzahlen informiert zu halten. Zu den Finanzkennzahlen gehören die sich aus den Unternehmenszahlen und den Jahresabschlüssen herleitbaren Kennziffern. Dabei werden Regelungen zur Einhaltung von Bilanzrelationen, Ergebnisverhältnissen und Kennziffern, die im Zusammenhang mit der Kapitaldienstfähigkeit stehen, getroffen. Typische Kennzahlen sind beispielsweise Eigenkapitalquote, Anlagendeckung, Verschuldungsgrad, EBITDA, Cashflow, Zinsdeckungsgrad und Schuldendienstdeckungsgrad, die in der Regel unternehmensspezifisch festgelegt werden. Diese Financial Covenants sind instrumentalisierte Frühwarnsysteme, die in der Regel in relativ kurzen Abständen (meist quartalsweise) an die Kapitalgeber berichtet werden müssen.

Non-financial Covenants: Neben exakt berechenbaren Kennzahlen werden auch qualitative Regelungen aufgenommen, die Einfluss auf die Handlungsfreiheiten des Managements haben. Dazu gehört die Pari-passu-Klausel (Gleichrangklausel), die bewirkt, dass (neue) Gläubiger künftig nicht besser behandelt werden als der Gläubiger, der sich diese Gleichrangklausel gesichert hat. Die sog. Ownership-Clause oder Change-of-Control-Klausel (CoC) soll verhindern, dass ohne Zustimmung des Kreditgebers die Gesellschaftsverhältnisse verändert werden.

Zu den qualitativen Klauseln gehört ferner die Einhaltung der Berichtspflichten durch Erstellung von Quartalsberichten oder Abgabe von Bestätigungen über die Einhaltung der Financial Covenants durch das Management.

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Neuigkeiten zum Transparenzregister

Am 23.12.2020 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche („TraFinG Gw“) veröffentlicht, nachdem künftig alle Rechtseinheiten einschließlich börsennotierter Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister zu melden.

Technisch soll dies durch Abschaffung der sogenannten „Meldefiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG erfolgen, auf deren Grundlage bisher zahlreiche Rechtseinheiten – z. B. bei nur fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person der Geschäftsführer – von der Meldepflicht befreit waren.

Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten, wobei für die dann erforderlichen Meldungen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Fristen vorgesehen sind (z. B. GmbHs bis Ende 2021). Die geplante Neuregelung soll u. a. der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters dienen. Weiterhin sollen durch die Einführung von „strukturierten Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten“ die datenseitigen Voraussetzungen für die Vernetzung der Transparenzregister innerhalb der EU geschaffen werden.

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Wesentliche Neuerungen des Jahressteuergesetz 2020

Welche wesentlichen Neuerungen bringt das Jahressteuergesetz 2020?

Im Dezember hat der Gesetzgeber das JStG 2020 verabschiedet und am 28.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Nachfolgend führen wir einzelne ausgewählte Änderungen auf:

  • Die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale kann für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten gewährt werden, § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG (5 EUR pro Tag, maximal 600 EUR pro Jahr).
  • Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus können nach § 7g Abs. 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschafts-güter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotenzial vorzuziehen. Laut Gesetzesbegründung erfolgt die neue Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge insbesondere unter Berücksichtigung der vorübergehenden besonderen Situation der Corona-Krise
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