eXnet | das eXperten-netzwerk baut Kompetenz an neuem Standort aus

Seit September 2021 ist die eXnet advisory gmbh am Standort Leipzig aktiv und komplettiert die Dienstleistungspalette im Bereich der Unternehmensberatung mit Fokus auf Restrukturierung und Transaktionen/M&A.

Geschäftsführender Partner der eXnet advisory gmbh ist Herr Dipl. Ing. Alexander Düsterhöft. Der erfahrene Unternehmensberater hat in seiner 30jährigen Karriere nahezu alle Facetten der Restrukturierung kennengelernt. Herr Düsterhöft verfügt über umfassende Erfahrungen in der Beratung von mittelständischen Unternehmen(sgrupppen), vor allem der verarbeitenden Industrie sowie des Handels- und Baugewerbes. Fünf Jahre begleitete er im Interimsmanagement einen in Asien und den USA tätigen Weltmarktführer. Neben der Erstellung von Sanierungsgutachten liegt sein Beratungsschwerpunkt vor allem in der Moderation komplexer Finanzierungsverhandlungen sowie der einhergehenden Neustrukturierung der Passivseite. Situativ wird Herr Düsterhöft auch als CRO oder Generalbevollmächtigter in Insolvenzverfahren tätig und verstärkt interimsmäßig die Geschäftsführung. Besonderer Wert legt Herr Düsterhöft auf eine nachhaltige Sanierung, Unternehmen werden auf Anforderung auch langfristig in der Umsetzung der Maßnahmen und dem Reporting an Stakeholder begleitet.

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Verfassungsgericht kippt BFH­ Rechtsprechung zur Konzernfinanzierung

Der BFH hatte mit Urteil vom 27.02.2019 (Az. I R 73/16) entschieden, dass die Ausbuchung eines Darlehens der deutschen Muttergesellschaft an eine belgische Tochtergesellschaft wegen fehlender Besicherung und der daraus abgeleiteten fehlenden „Fremdüblichkeit“ in voller Höhe der Korrektur gemäß § 1 Abs. 1 AStG unterliegt. Einen Verstoß gegen Unionsrecht sah der BFH darin nicht. Zwar werde durch § 1 Abs. 1 AStG die Niederlassungsfreiheit beschränkt. Aus der EuGH-Rechtsprechung ergebe sich jedoch hinreichend deutlich - so der BFH -, dass dies zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sei.

Die Richter des BFH unterstellten als urteilstragende Eingangsprämisse pauschal, ein Darlehen im Konzern sei immer dann nicht fremdüblich, wenn es nicht besichert sei. Diesen Grundsatz verfolgte der BFH auch in weiteren Urteilen und stellte dadurch sicher geglaubte, grundlegende Elemente der steuerlichen Behandlung der Konzernfinanzierung infrage, ohne im Gegenzug Antworten zu geben oder auch den dadurch ausgelösten Verwerfungen im Verhältnis zu den ausländischen Investitionsstaaten Beachtung zu schenken.

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Neue Corona-Fördermöglichkeiten: Überbrückungshilfe III plus gestartet

Die Überbrückungshilfe III/III Plus unterstützt Unternehmen und Soloselbstständige, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III Plus deckt die Monate Juli bis September 2021 ab.

Die Förderbedingungen der „Plus-Variante“ entsprechen überwiegend denen der bisherigen Überbrückungshilfe III. Es wurden jedoch ergänzende Förderpunkte eingebracht:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
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Erhöhte Haftungsrisiken durch fehlende Risikofrüherkennung

Seit dem Jahreswechsel 2020/21 gelten mit der Einführung SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) und des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht zahlreiche neue Regelungen.

Richtig angewendet bietet das StaRUG in Zukunft ganz sicher viele Chancen für eine Restrukturierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Neben den Chancen regelt der Gesetzgeber auch Pflichten für die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) oder einer haftungsbeschränkten Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH & Co. KG, in § 1 StaRUG „Geschäftsleiter“ genannt).

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Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) verabschiedet

Am 20. Mai hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) verabschiedet. Am 28. Mai hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das FISG ist eine Reaktion auf den Fall Wirecard und wirkt sich weitreichend auf die Corporate Governance von Unternehmen aus. Beispielsweise wird eine explizite gesetzliche Pflicht für den Vorstand börsennotierter Aktiengesellschaften zur Einrichtung eines im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenen und wirksamen internen Kontroll- und Risikomanagementsystems eingeführt. Auch im Hinblick auf die Abschlussprüfung bzw. deren Vereinbarkeit mit sonstigen Dienstleistungen durch de Abschlussprüfer für das selbe Unternehmen ergeben sich Änderungen.

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Reform der Grunderwerbsteuer beschlossen

Der Bundesrat hat am 07.05.2021 der am 21.04.2021 vom Bundestag beschlossenen verschärften Besteuerung grunderwerbsteuerlicher Share Deals sowie weiterer Änderungen zugestimmt. Als Zeitpunkt der Erstanwendung ist der 01.07.2021 vorgesehen.

Mit den bestehenden Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG (Share Deal-Regelungen) werden zusätzlich zu reinen Grundstückserwerben auch Rechtsvorgänge erfasst, die im wirtschaftlichen Ergebnis zwar einem auf den Erwerb des Grundeigentums gerichteten Geschäft gleichkommen, denen aber gesellschaftsrechtliche Vorgänge („Share Deals“) zugrunde liegen. Der Gesetzgeber unterwirft somit auch bestimmte Anteilsübertragungen an grundbesitzende Gesellschaften der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist jedoch nicht der Anteilserwerb selbst, sondern der mit Hilfe der Ergänzungstatbestände fingierte Rechtsträgerwechsel an den inländischen Grundstücken bzw. der fingierte Erwerb derselben.

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