Bundestag verabschiedet SanInsFoG – StaRuG kommt ab 1.1.2021

Unternehmen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers noch vor der Insolvenz saniert werden. Was schon seit jeher ging, wurde jetzt in einem Gesetz mit verschiedenen zusätzlichen/genormten Bausteinen versehen und soll mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) bald im deutschen Recht verankert werden.

Unter dem Stichwort „Präventiver Restrukturierungsrahmen“ läuft die Debatte um die konkrete Ausgestaltung eines geregelten Sanierungsverfahrens außerhalb der Insolvenz für Unternehmen schon länger. Ausgangspunkt ist eine europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, die im Juni 2019 verabschiedet wurde.

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eXnet stärkt Kompetenz im Bereich Restrukturierung

Am 30. November erhielt unser Partner Daniel Flade, Wirtschaftsprüfer und Leiter unserer Niederlassung in Chemnitz, die Anerkennung zum Fachberater für Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e.V.). Die Qualifikation wird vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV e.V.) verliehen.

Im Mittelpunkt des neun-monatigen Qualifizierungslehrgangs standen steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte von Unternehmen in der Krise. An die Verleihung des Fachberatertitels sind umfangreiche praktische Erfahrungen durch ausgeübte Beratungen im Bereich der Restrukturierung sowie eine fortwährende jährliche Fortbildungspflicht geknüpft. Außerdem sind zwei zweieinhalbstündige Klausuren erfolgreich zu absolvieren.

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Steilvorlage für den EuGH zur Sanierungsklausel des § 8c KStG

Neues zum Betriebsübergang

Nach der für die Auslegung von § 613a BGB maßgeblichen Betriebsübergangsrichtlinie (2001/23/EG) ist ein Betriebsübergang der „Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit“.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das Vorliegen eines Betriebsübergangs anhand einer Gesamtschau nach sieben Kriterien zu prüfen. Die hierbei einzubeziehenden Kriterien sind (1) die Art des Betriebs, (2) der Übergang und der Wert der materiellen bzw. (3) immateriellen Aktiva, (4) die Übernahme der Arbeitnehmer, (5) die Übernahme der Kundschaft, (6) die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme sowie (7) die Dauer einer möglichen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit.

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Steilvorlage für den EuGH zur Sanierungsklausel des § 8c KStG

Größte Novellierung der Sanierungskultur seit ESUG

Die Bundesregierung hat am 19. September 2020 den lang erwarteten Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und In-
solvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt, mit dem neben anderen sanierungsrelevanten Gesetzesänderungen die EU-Richtlinie für den „Präventiven Restrukturierungsrahmen“ (StaRUG)umgesetzt werden soll.

Der Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen (SanRR) wird nach seinem Inkrafttreten, voraussichtlich im Frühjahr 2021 (avisiert ist der 1.1.2021), eine Schlüsselfunktion bei der Bewältigung der Corona-Folgen innehaben. Die Bundesregierung plant – offensichtlich unter dem Eindruck der Corona-Krise – den SanRR als ein wirklich neuartiges, innovatives Sanierungsinstrument, mit dem sich Unternehmen ganz ohne das Stigma eines Insolvenzverfahrens sanieren können. Ursprünglich war vermutet worden, der deutsche Gesetzgeber werde die EU-Richtlinie sehr eng fassen, als eine Art „Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzverfahren“. Dies ist glücklicherweise nicht der Fall.

Der Gesetzgeber gibt Unternehmen, die noch zahlungsfähig sind, einen sicheren rechtlichen Rahmen zur Sanierung. Diesen Schritt begrüßen wir. Schließlich ist es das Ziel, krisengeschüttelte Unternehmen zu retten – und nicht abzuwickeln.

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Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Bilanzierung mittelbarer Pensionszusagen

Unter Altersversorgungs- bzw. sind solche Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten zu verstehen, die aufgrund einer aus Anlass einer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagten Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entstehen. Bei der Bilanzierung derartiger Verpflichtungen ist die Unterscheidung zwischen sog. unmittelbaren und mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen von großer Bedeutung.

Während sich der Bilanzierende bei den unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen durch die Erteilung der Altersversorgungszusage verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls die Leistung gegenüber dem Versorgungsberechtigten selbst zu erbringen, erfolgt die Durchführung der Altersversorgungsverpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten im Falle einer mittelbaren Verpflichtung unter Zwischenschaltung einer Versorgungseinrichtung wie z. B. einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds, einer Unterstützungskasse oder einer Direktversicherung.

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Pensionsverzicht kann für Gesellschafter-Geschäftsführer teuer werden

Steuerliche Fallstricke bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen

Wo Mitarbeiter zu Teilhabern werden, genießen Unternehmen in aller Regel handfeste Wettbewerbsvorteile. Dennoch nutzen deutsche Firmen dieses flexible und vielseitige Instrument wesentlich seltener als ihre ausländischen Konkurrenten. Dass Deutschland bei Mitarbeiterbeteiligungen international vergleichsweise schlecht abschneidet, liegt insbesondere an der Komplexität, an hohen Anforderungen an die steuerlich günstige Qualifikation als Kapitaleinkünfte und an der geringen Förderung entsprechen der Modelle hierzulande.

Auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen kann die Teilhabe ihrer Mitarbeiter dazu dienen, das Potential ihrer Belegschaft besser zu nutzen. Sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeiter können von einer Beteiligung profitieren. Formen und Gestaltungsvarianten sind dabei sehr vielfältig: von der echten bis zur virtuellen Kapitalbeteiligung bis hin zur Teilhabe über Darlehen, als stiller Gesellschafter, durch die Ausgabe von Genussrechten, durch die Gründung einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder über kennzahlenbasierte Boni.

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