Sofortabschreibung "digitaler Vermögensgegenstände"
Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wird Steuerpflichtigen für Gewinnermittlungen bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts die Möglichkeit eröffnet, für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Computerhardware (einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte) sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Folglich sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort (d. h. vollständig) aufwandswirksam erfasst werden können (sogenannte „Digi-AfA“). Diese Möglichkeit bezieht sich auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte bzw. hergestellte und noch nicht vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter dieser Art.