Steuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber

Die Aufwendungen für den Umzug eines privaten Haushaltes sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. In bestimmten Fällen beteiligt sich jedoch der Arbeitgeber an derartigen Kosten. Die sich für den Unternehmer hieraus ergebenden steuerlichen Folgen möchten wir mit der nachfolgenden Ausarbeitung beleuchten.

Der BFH entschied mit Urteil vom Juni 2019 (V R 18/18) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber. Das angesprochene Urteil erging zu vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche des Arbeitnehmers aufgrund dessen konzerninterner Versetzung. Demnach liegt in diesen Fällen im Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis weder der Tatbestand eines tauschähnlichen Umsatzes noch der einer Entnahme vor. Voraussetzung ist, dass der Umzug von vorrangigem Unternehmensinteresse ist, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neue Familienwohnsitzes zurücktritt. Der Arbeitgeber ist aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit dann zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden. Mit Schreiben vom 03.06.2020 übernimmt nun das BMF die vom BFH ausgegebenen Grundsätze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

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BFH äußert sich zu Streitfragen im Zusammenhang mit § 6a GrEStG

Die sogenannte Konzernklausel des § 6a GrEStG, nach der bei Umwandlungen im Konzern bei Einhaltung bestimmter Fristen und weiterer Voraussetzungen keine Grunderwerbsteuer anfällt, steht seit längerem bereits in der Kritik. Unklar ist vor allem, ob die für die Steuerbefreiung einzuhaltenden Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen nach ihrem Wortlaut weit oder streng auszulegen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in 2019 zu mehreren Streitfragen im Zusammenhang mit § 6a GrEStG Stellung bezogen.

Nach § 6a Satz 1 GrEStG (sog. Konzernklausel) sind bei grunderwerbsteuerbaren Vorgängen auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage die Tatbestände als steuerfrei einzustufen. Dies soll Umstrukturierungen in Konzernkonstrukten steuerlich entlasten. Voraussetzung dafür ist, dass bei einer entsprechenden Transaktion ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind (vgl. § 6a Satz 3 GrEStG). Gemäß § 6a Satz 4 GrEStG ist eine Gesellschaft jedoch nur abhängig, insofern das herrschende Unternehmen am Gesellschaftsvermögen des beherrschten Unternehmens innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltensfrist) und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang (Nachbehaltensfrist) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist.

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Niederlassung Chemnitz mit neuem Standort

Seit 1. Juni befindet sich die Niederlassung Chemnitz in neuen, größeren Räumlichkeiten im Stadtteil Grüna. Das „Bürohaus Grüna“, eine ehemalige Textilfabrik, Baujahr 1927, wurde liebevoll und hochwertig restauriert.

Am neuen Standort stehen moderne, helle Räume auf mehr als 300 qm zur Verfügung, die barrierefrei erreicht werden können. Vor Ort werden neben den Berufsträgern der eXnet-Gruppe, Herrn StB Jens Aurich und Herrn WP Daniel Flade, zwei Kooperationspartner, die SLR Consilium GmbH Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft, Dresden, sowie Kulzer Rechtsanwälte, ebenfalls Dresden, in Bürogemeinschaft sitzen. In Summe sind somit bis zu fünf Berufsträger vor Ort, die den Mandanten in allen Belangen beratend zur Seite stehen können. Die Anzahl im Bereich der Sanierung/Restrukturierung spezialisierter Berufsträger stellt für die Region Südwest-Sachsen ein Novum dar und ist ein echtes Differenzierungsmerkmal.

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Fiskus grenzt Sachbezüge ein

Grundsätzlich sind Sachbezüge vom Arbeitgeber immer steuerpflichtig. Doch es gibt auch hier Freigrenzen, in denen Sachbezüge steuerfrei bleiben. Wie hoch die Grenze ist, hängt davon ab, um welche Art von Sachbezug es sich handelt. Bei im Unternehmen produzierten Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers gilt eine jährliche Freigrenze in Höhe von 1.080 Euro. Für alle anderen Geschenke, die nicht in Ihrem Unternehmen produziert bzw. angeboten werden, gilt die sogenannte Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro pro Monat, hierzu zählten bisher z.B. Waren- oder Geldgutscheine, Tankkarten oder Kostenerstattung für den Erwerb von Waren sowie die Auszahlung oder Erstattung eines Geldbetrags zum Erwerb einer Ware bzw. Dienstleistung.
Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern über verschiedene Wege monatlich einen zusätzlichen steuerfreien Betrag zukommen zu lassen.

Auslöser der Debatte und der gesetzlichen Neuregelung im „Jahressteuergesetz 2019“ waren zwei Urteile des BFH, in denen er seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug geändert beziehungsweise fortentwickelt hatte. In beiden Fällen ging es um die Behandlung von Zusatzkrankenversicherungen.

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Anforderungen an Insolvenzpläne – Neufassung des IDW S2

Mit der Ablösung der Konkursordnung durch die Insolvenzordnung wurde neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens („Regelabwicklung“) die Möglichkeit eröffnet, in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Das in den §§ 217 bis 269 InsO geregelte Insolvenzplanverfahren bildete das Kernstück der Insolvenzrechtsreform von 1999.

Als Reaktion auf die Insolvenzrechtsreform von 1999 reagierte das IDW bereits im Jahr 2000 mit einem Standard zu den „Anforderungen an Insolvenzpläne“ (IDW S2). Seitdem haben sich jedoch in der Praxis zahlreiche weitergehende Anforderungen entwickelt und abgeleitet aus der Rechtsprechung und aus Neuregelungen auf gesetzgeberischer Ebene (insbesondere ESUG) sind weitere Aspekte bei der Erstellung von Insolvenzplänen zu berücksichtigen.

Nun hat das IDW eine Neufassung des IDW S2 verabschiedet (Stand 18.11.2019).

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Steilvorlage für den EuGH zur Sanierungsklausel des § 8c KStG

Rat der Europäischen Union erleichtert Umstrukturierung von Unternehmen im Binnenmarkt

Der Rat der Europäischen Union hat im Anschluss an eine erzielte Einigung mit dem Europäischen Parlament am 18.11.2019 eine Richtlinie erlassen, die grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen europäischer Unternehmen erleichtert.

Die neue Richtlinie führt umfassende Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ein und enthält zusätzliche Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für alle der beschriebenen Konstellationen bietet die Richtlinie weitere Vereinfachungen in der Rechtsanwendung.

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