Steuerrechtliche Beurteilung von Umzugskosten des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber
Die Aufwendungen für den Umzug eines privaten Haushaltes sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. In bestimmten Fällen beteiligt sich jedoch der Arbeitgeber an derartigen Kosten. Die sich für den Unternehmer hieraus ergebenden steuerlichen Folgen möchten wir mit der nachfolgenden Ausarbeitung beleuchten.
Der BFH entschied mit Urteil vom Juni 2019 (V R 18/18) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Umzugskosten beim Arbeitgeber. Das angesprochene Urteil erging zu vom Arbeitgeber übernommenen Maklerkosten für die Wohnungssuche des Arbeitnehmers aufgrund dessen konzerninterner Versetzung. Demnach liegt in diesen Fällen im Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Verhältnis weder der Tatbestand eines tauschähnlichen Umsatzes noch der einer Entnahme vor. Voraussetzung ist, dass der Umzug von vorrangigem Unternehmensinteresse ist, hinter dem das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neue Familienwohnsitzes zurücktritt. Der Arbeitgeber ist aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen entsprechend seiner Unternehmenstätigkeit dann zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ob ebenso bei Inlandsumzügen zu entscheiden ist, hatte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden. Mit Schreiben vom 03.06.2020 übernimmt nun das BMF die vom BFH ausgegebenen Grundsätze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).