Erleichterungsmöglichkeiten bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des (handelsrechtlichen) Jahresabschlusses bzw. des Lageberichts
In der Konzernpraxis nehmen Tochterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft häufig die Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres handelsrechtlichen Jahresabschlusses sowie ggf. ihres Lageberichts in Anspruch. Bis zum Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) im Jahr 2015 forderte § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F., dass das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 AktG (oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht) verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 HGB offengelegt worden ist. Nach der herrschenden Meinung in der Kommentierung musste die Verlustübernahmeverpflichtung in zeitlicher Hinsicht für das Geschäftsjahr bestehen, in dem das Tochterunternehmen die Erleichterungen in Anspruch nahm. Wollte das Tochterunternehmen also bspw. für das Geschäftsjahr 2014 Erleichterungen gem. § 264 Abs. 3 HGB a.F. in Anspruch nehmen, musste sich die Verlustübernahmeverpflichtung auf das Geschäftsjahr 2015 beziehen.